Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.

1 Rechtliche Grundlagen

  • Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) vom 19.2.2008 (HmbGVBl S. 74) i. d. F. vom 21.5.2013 (HmbGVBl S. 244)
  • Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 1.4.2008 (HmbGVBl S. 136) i. d. F. vom 21.3.2023 (HmgGVBl S. 126)
  • Fachanweisung der BSW zur Sicherung der Zweckbestimmung der sonstigen geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern
  • Förderrichtlinie Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Neubau von Mietwohnungen 2. Förderweg vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Neubau von Mietwohnungen für vordringlich wohnungssuchende Haushalte vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Bindungsverlängerungen vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Eigenheim vom 1.4.2023
  • Förderrichtlinie FamilienStartDarlehen vom 1.1.2022
  • Förderrichtlinie Baugemeinschaften mit genossenschaftlichem Eigentum vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Modernisierung von Mietwohnungen vom 20.2.2023
  • Förderrichtlinie Modernisierung von Mietwohnungen in Gebieten der Integrierten Stadtteilentwicklung vom 1.1.2022
  • Förderrichtlinie Städtebaulicher Denkmalschutz vom 1.5.2022
  • Förderrichtlinie Geringinvestive Maßnahmen vom 22.11.2022
  • Förderrichtlinie Wohnungseigentümergemeinschaften bei Modernisierungsprojekten (IFB-WEGfinanz) vom 20.12.2021
  • Förderrichtlinie Barrierefreier Umbau von Mietwohnungen vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Barrierefreier Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Neubau von Sonderwohnformen vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Neubau von Wohnungen für Studierende und Auszubildende vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Modernisierung von Wohnungen für Studierende und Auszubildende vom 1.1.2022
  • Förderrichtlinie Ankauf Belegungsbindungen für vordringlich wohnungssuchende Haushalte vom 1.1.2023
  • Förderrichtlinie Ankauf Belegungsbindungen für Haushalte mit besonderen Marktzugangsschwierigkeiten vom 1.1.2023

2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

  • Adressen

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 040-115, Mail: info@bsw.hamburg.de, Web: www.hamburg.de/bsw/wohnungsbaufoerderung/

  • Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 040-42840 3055, Mail: wsb@bsw.hamburg.de
  • Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg), Besenbinderhof 31, 20097 Hamburg, (Bewilligungsstelle), Tel.: 040-24846 0, Mail: info@ifbhh.de, Web: www.ifbhh.de

3 Förderangebote

3.1 Förderung von Mietwohnraum

Neubau, Erweiterung und Änderung

Fördergegenstände: Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert in Zusammenarbeit mit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) den Neubau, die Erweiterung und Änderung von Mietwohnungen sowie die Umwandlung oder den Umbau von nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen in Wohnungen im sog. 1. und 2. Förderweg sowie für vordringlich wohnungssuchende Haushalte durch zinsgünstige Darlehen sowie laufende und einmalige Zuschüsse. Im 1. Förderweg werden Wohnungen für Haushalte gefördert, deren Einkommen maximal 60 % über den im Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz festgelegten Grenzen liegt, im 2. Förderweg darf das Einkommen maximal 100 % über den festgelegten Grenzen liegen. Bei der Förderung für vordringlich wohnungssuchende Haushalte sind nur Personen bezugsberechtigt, die einen gültigen Dringlichkeitsschein oder eine Dringlichkeitsbestätigung vorlegen können.

Es sind bauliche Vorgaben, z. B. für Wohnungsgrößen und -grundrisse zu beachten.

Gegenleistungen: Als Gegenleistung für die Förderung werden im 1. und 2. Förderweg Miet- und Belegungsbindungen für 30 Jahre begründet. Werden die Wohnungen nach der Förderrichtlinie zum Neubau für vordringlich wohnungssuchende Haushalte gefördert, beträgt die Bindungsdauer 40 Jahre.

Darlehen und Zuschüsse

Art und Höhe der Förderung: Die Förderung ist modular aufgebaut. Mit dem verpflichtenden Grundmodul können frei wählbare Ergänzungsmodule, z. B. für energiesparendes Bauen, nachhaltiges Bauen, nachhaltige Dämmstoffe, Holzbau, barrierefreie Ausstattung, Gemeinschaftsräume, kompaktes Bauen oder Stellplätze kombiniert werden. Die Förderung erfolgt in Form von zinsverbilligten Darlehen, einmaligen und laufenden Zuschüssen.

Förderkonditionen: Der Zinssatz beträgt 1 %. Die Tilgung beträgt mindestens 2,0 % zuzüglich ersparter Zinsen. Es ist ein Eigenkapitaleinsatz von 20 %, bei der Förderung für vordringlich wohnungssuchende Haushalte von 10 bis 20 % erforderlich.

Die höchstzulässige anfängliche Nettokaltmiete beträgt im 1. Förderweg sowie bei der Förderung für vordringlich wohnungssuchende Haushalte 7,00 EUR je qm und im 2. Förderw...

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