Dipl.-Rpfl. (FH) Sylvia Meißner
Zusammenfassung
Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.
1 Rechtliche Grundlagen
- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001, zuletzt geändert am 20.11.2019 (BGBl I S. 1626)
- Einkommensgrenzenverordnung (EinkGrenzVO) i. d. F. vom 29.6.2022 (GVOBl. M-V S. 462)
- Richtlinie Wohnungsbau Sozial (WoBauSozRL M-V) vom 9.2.2023 (AmtsBl. M-V S. 107)
- Modernisierungsrichtlinie (ModRL M-V) vom 26.10.2021 (AmtsBl. M-V S. 1008) i. d. F. vom 3.4.2023 (AmtsBl. M-V S. 262)
- Richtlinie Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen (RLPaBaWo M-V) vom 10.9.2014 (AmtsBl. M-V S. 1044) i. d. F. vom 8.5.2018 (AmtsBl. M-V S. 330)
- Bürgschaftsrichtlinie Wohnungswesen vom 5.10.2005 (AmtsBl. M-V S. 1295)
2 Weitere Informationen und Ansprechpartner
Adressen
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Arsenal am Pfaffenteich, Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin, Tel.: 0385-588 0, Mail: poststelle@im.mv-regierung.de, Web: www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Bau
- Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213, 19061 Schwerin, Tel.: 0385-6363 0, Mail: info@lfi-mv.de, Web: www.lfi-mv.de
3 Förderangebote
3.1 Neuschaffung von Mietwohnungen
Neubau von Mietwohnraum
Fördergegenstand: In festgelegten Gemeinden, insbesondere solchen mit einer Wohnungsleerstandsquote unter 4 %, wird der Neubau, die Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung zur Schaffung belegungsgebundener, barrierearmer und barrierefreier Mietwohnungen gefördert. Es sind technische Vorgaben wie z. B. Wohnflächengrenzen zu beachten. Zielgruppe sind einkommensschwache Haushalte (1. Förderweg) und Haushalte mit mittlerem Einkommen (2. Förderweg). Eine Förderung im 2. Förderweg setzt voraus, dass im Bauvorhaben mindestens die gleiche Anzahl von Wohnungen wie im 1. Förderweg geschaffen werden.
Gegenleistung: Die Wohnungen sind ab Fertigstellung für die Dauer der planmäßigen Darlehensrückzahlung, d. h. 40 Jahre, Haushalten zu überlassen, deren Einkommen die geltenden Einkommensgrenzen bei einer Förderung im 1. Förderweg um nicht mehr als 40 % und bei einer Förderung im 2. Förderweg um nicht mehr als 80 % überschreiten. Die anfängliche Nettokaltmiete darf im 1. Förderweg höchstens 6,00 EUR je qm Wohnfläche und im 2. Förderweg höchstens 6,80 EUR je qm Wohnfläche betragen. Mieterhöhungen sind erstmals ab dem 4. Jahr seit Bezugsfertigkeit und folgend jeweils nach 2 Jahren in Höhe von monatlich 0,25 EUR je qm Wohnfläche zulässig.
Art und Höhe der Förderung, Konditionen: Die Förderung besteht aus folgenden Baudarlehen und Tilgungsnachlässen:
- Im 1. Förderweg: Baudarlehen in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 2.925 EUR je qm Wohnfläche, in Greifswald und Rostock maximal 3.075 EUR je qm Wohnfläche. Auf den ausgezahlten Darlehensbetrag wird ein Tilgungsnachlass in Höhe von 35 % gewährt.
- Im 2. Förderweg: Baudarlehen in Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 2.730 EUR je qm Wohnfläche, in Greifswald und Rostock maximal 2.870 EUR je qm Wohnfläche. Auf den ausgezahlten Darlehensbetrag wird ein Tilgungsnachlass in Höhe von 25 % gewährt.
Die Darlehen werden zinsfrei gewährt. Die Tilgung ist nach Laufzeit gestaffelt und beträgt bis zum Ende des 20. Jahres 2 %, bis zum Ende des 25. Jahres 2,25 %, bis zum Ende des 30. Jahres 2,5 %, bis zum Ende des 35. Jahres 2,75 % und ab dem 36. Jahr 4,5 % jährlich.
Eigenleistung: Die Mindesteigenleistung soll 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
3.2 Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Miet- und Genossenschaftswohnungen und selbst genutztem Wohneigentum
Modernisierung und Instandsetzung
Fördergegenstand: Gefördert wird in festgelegten Gemeinden die Modernisierung von Wohnungen in Wohngebäuden, die älter als 10 Jahre sind. Bei später fertig gestellten Wohngebäuden kann die Förderung von baulichen Maßnahmen erfolgen, die der Heizenergieeinsparung dienen, zur CO2/SO2-Minderung führen oder zur Wohnungsanpassung für behinderte oder ältere Menschen erforderlich sind.
Förderfähig sind Modernisierungsmaßnahmen, die
- den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen,
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
- nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken,
- Kohlendioxid-Emissionen reduzieren,
- der Sanierung zum Effizienzhaus mit mindestens Effizienzhausstandard 85 dienen, wenn gleichzeitig eine barrierearme Anpassung der Wohnungen erfolgt,
- dem Abbau von Barrieren durch Wohnraumanpassungen dienen,
- der Nachrüstung von Personenaufzügen, Liften oder anderen vertikalen Personenbeförderungssystemen dienen.
Gegenleistung: Für die Dauer der Darlehenslaufzeit sind je angefangene 125.000 EUR Darlehensbetrag Belegungsbindungen an einer durchschnittlich großen Wohnung zu begründen. Bei der Modernisierung zum Effizienzhaus sind hiervon abweichend für 20 Jahre je angefangene 75.000 EUR Zuwendungsbetrag Bindu...