Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.

1 Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8.12.2009 i. d. F. vom 29.12.2021 (SGV. NRW 237)
  • Erlass zur Dynamisierung der Einkommensgrenzen gem. § 13 Abs. 4 WFNG NRW vom 17.11.2021 (MBl. NRW. S. 1023)
  • Mehrjähriges Wohnraumförderungsprogramm 2023 bis 2027 (WoFP 2023–2027) vom 15.2.2023
  • Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) vom 15.2.2023 (MBl. NRW. S. 312)
  • Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (Modernisierungsförderung Nordrhein-Westfalen – RL Mod 2023) vom 15.2.2023 (MBl. NRW. S. 337)
  • Bestimmungen zur Förderung des Erwerbs von Bindungen (BEB NRW 2022) vom 5.9.2022
  • Richtlinie zur Mobilisierung von Wohnraum für die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden aus der Ukraine (RL MoWo) vom 9.5.2022
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) i. d. F. vom 22.1.2015 (MBl. NRW. S. 54)
  • Einkommensermittlungserlass (EEE) i. d. F. vom 19.1.2017 (MBl. NRW. S. 83)

2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

  • Adressen

    Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf, Tel.: 0211-8618 50, Mail: poststelle@mhkbd.nrw.de, Web: www.mhkbd.nrw.de

  • NRW.BANK, Kavalleriestraße 22, 40213 Düsseldorf, Tel.: 0211-91741-4500, Mail: info@nrwbank.de, Web: www.nrwbank.de
  • Zuständige Bewilligungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte, in denen das Förderobjekt liegt (Behördenfinder auf der Webseite der NRW.BANK: https://www.nrwbank.de/de/info-und-service/tools-und-rechner/bewilligungsbehoerde/).

3 Förderangebote

Nordrhein-Westfalen stellt in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt 9 Mrd. EUR zur Finanzierung des Wohnraumförderungsprogramms zur Verfügung.

3.1 Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen

Miet- und Genossenschaftswohnungen

Fördergegenstand und Zielgruppe: Gefördert wird die Neuschaffung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden für Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die geltende Einkommensgrenze um bis zu 40 % übersteigt. Gefördert werden auch Gemeinschafts- und Infrastrukturräume, Gruppenwohnungen, Mieteinfamilienhäuser und bindungsfreie Wohnungen gegen Einräumung eines Benennungsrechts an geeigneten Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung). Genossenschaftswohnungen stehen Mietwohnungen gleich.

Die Wohnungen müssen bestimmte städtebauliche und technische Qualitätsanforderungen erfüllen (z. B. Wohnflächengrenzen, energetische Anforderungen und Barrierefreiheit).

Bindungsdauer

Gegenleistungen: Als Gegenleistung für die Förderung wird eine Miet- und Belegungsbindung für die Dauer von wahlweise 25 oder 30 Jahren begründet. Die einzuhaltenden Mietobergrenzen sind von der Zuordnung des Bauorts zu einem der Mietniveaus (M 1 bis M 4+) und der Einkommensgruppe der Mieter abhängig. Die in der Förderzusage festgelegte Ausgangsmiete beträgt je nach Mietenstufe und Einkommensgruppe zwischen 6,00 EUR/qm/mtl. und 8,00 EUR/qm/mtl. Für Wohnungen mit BEG Effizienzhaus 40 Standard oder mit Netto-Null-Standard sowie für Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung) werden hiervon abweichende Ausgangsmieten festgelegt. In der Förderzusage können außerdem mietvertragliche Nebenleistungen zugelassen werden. Die Miete darf alle 12 Monate um 1,7 % – bezogen auf die in der Förderzusage genannten Ausgangsbeträge – erhöht werden.

Außerdem ist der Gemeinde ein Besetzungs- oder Belegungsrecht für die Dauer der Zweckbindung einzuräumen. Bei der mittelbaren Belegung ist ein Benennungsrecht an einer geeigneten Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen.

Auf Antrag ist im Vorgriff auf das Auslaufen bestehender Zweckbindungen eine Verlängerung der Miet- und Belegungsbindung um weitere 10 oder 15 Jahre zu den bestehenden Darlehenskonditionen möglich, längstens jedoch bis zur vollständigen Tilgung der Förderdarlehen. In Gemeinden des Mietniveaus M 4 und M 4+ können für die Bindungsverlängerung auch Tilgungsnachlässe und ein Zinssatz von 0 % für einen Zeitraum von 5 Jahren gewährt werden.

Darlehen und Tilgungsnachlass

Art und Höhe der Förderung: Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von zinsgünstigen Darlehen und Tilgungsnachlässen. Bei Förderung der Neuschaffung beträgt das Grunddarlehen je nach Mietniveau und Einkommensgruppe der künftigen Mieter zwischen 1.820 und 3.390 EUR/qm förderfähiger Wohnfläche. Für die Neuschaffung bindungsfreier Mietwohnungen werden 60 % der Grunddarlehen gewährt. Zusatzdarlehen sind für Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten, Energieeffizienz, ein Mehr an barrierefreiem Wohnen (z. B. rollstuhlgerechter Wohnraum), Mieteinfamilienhäuser, das Bau...

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