Zusammenfassung
Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.
1 Rechtliche Grundlagen
- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001, zuletzt geändert am 16.12.2022 (BGBl I S. 2328)
- Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkGrenzVO vom 20.12.2023 (SächsGVBl. 2024 S. 30)
- Förderrichtlinie zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum (FRL gebundener Mietwohnraum – FRL gMW) vom 20.12.2023 (SächsABl. 2024 S. 110) i. d. F. von 2023
- Förderrichtlinie zur Modernisierung von preisgünstigem Mietwohnraum (FRL preisgünstiger Mietwohnraum – FRL pMW) vom 31.05.2023
2 Weitere Informationen und Ansprechpartner
Adressen
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Archivstraße 1, 01097 Dresden, Tel.: 0351-56 40, Mail: wohnungswirtschaft@smr.sachsen.de, Web: www.smr.sachsen.de
- Sächsische Aufbaubank (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, Tel.: 0351-4910 4920, Mail: servicecenter@sab.sachsen.de oder über Kontaktformular auf der Webseite, Web: www.sab.sachsen.de
3 Förderung zur Modernisierung von Mietwohnraum
3.1 Empfänger der Zuwendung
Eigentümer
Zuwendungsberechtigt sind Personen, die an einem Mietwohnraum Eigentum oder ein Erbbaurecht haben (berechtigte Personen).
Der Antragsteller muss die Gesamtbelastung aus Finanzierung und sonstigen Aufwendungen auf Dauer tragen können.
3.2 Anforderungen an das Objekt
15 Jahre
Gefördert werden nur Gebäude, die mehr als 2 Mietwohnungen enthalten. Zudem muss das Förderobjekt am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 15 Jahre alt sein. Hat die Gemeinde weniger als 300.000 Einwohner, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.3 Wohnflächenanforderungen
Die geförderten Mietwohnungen sollen nach deren Modernisierung folgende Wohnflächengrenzen nicht überschreiten:
Haushaltsgröße |
Wohnfläche in m2 |
1 Person |
45 |
2 Personen |
60 |
3 Personen |
75 |
4 Personen |
85 |
je weitere Person |
+10 |
Maßgeblich für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Überschreitung der Wohnflächen
Aufgrund der baulichen Gegebenheiten eines zu modernisierenden Gebäudes, kann es möglich sein, dass die Einhaltung der Wohnflächengrenzen nicht möglich ist. Hierzu gibt es eine Ausnahmeregelung. Diese besagt, dass eine Überschreitung der Wohnfläche um bis zu 10 %, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis maximal 15 % der anrechenbaren Wohnfläche, zulässig ist. Bei der Modernisierung von Wohnungen für Personen mit körperlichen Einschränkungen (z. B. bei Rollstuhlnutzung) kann in dem erforderlichen Umfang von den Wohnflächenhöchstgrenzen abgewichen werden.
3.4 Mietpreisbindung/Belegungsrechte
6,80 EUR/7,50 EUR
Bei den geförderten Wohnungen darf die durch die Mieter zu zahlende monatliche Kaltmiete je Quadratmeter einschließlich der gemeinschaftlichen Wohnfläche die Bewilligungsmiete nicht überschreiten. Zusätzlich muss die Gemeinde für das Projekt einen Bedarf hinsichtlich der Entwicklung des Angebots an sozialem Wohnraum darlegen. Die Nettokaltmiete nach Modernisierung beträgt maximal 6,80 EUR/m2; bei energetisch hochwertigen Modernisierungen 7,50 EUR/m2.
15 Jahre
Der Zuwendungsbescheid regelt, dass während des Bindungszeitraums allgemeine Belegungsrechte oder Benennungsrechte nach § 26 Abs. 2 WoFG begründet werden. Der Bindungszeitraum beginnt nach Maßnahmenbeginn mit der Bezugsfertigkeit der jeweiligen Wohnung. Die Belegungsrechte enden 15 Jahre nach Mitteilung der Bezugsfertigkeit aller geförderten Wohnungen gegenüber der zuständigen Stelle zum nächsten Ersten des Monats.
Einkommensgrenzen
Während der Bindungsdauer darf eine geförderte Wohnung nur an Haushalte neu vermietet werden, deren Gesamteinkommen nach § 20 WoFG die Einkommensgrenze nach § 1 SächsEinkGrenzVO in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet. Hier eine Groborientierung über die Einkommensgrenzen:
Personen im Haushalt |
Einkommensgrenze (Jahr) in EUR |
entspricht brutto (Jahr) in EUR |
1 Erwachsener |
16.800 |
25.000 |
1 Erwachsener + 1 Kind |
25.900 |
38.000 |
2 Erwachsene |
25.200 |
38.000 |
2 Erwachsene + 1 Kind |
31.640 |
47.200 |
1 Erwachsener + 2 Kinder |
32.340 |
47.200 |
2 Erwachsene + 2 Kinder |
38.080 |
56.400 |
1 Erwachsener + 3 Kinder |
38.780 |
56.400 |
2 Erwachsene + 3 Kinder |
44.520 |
65.600 |
3 Erwachsene |
30.940 |
47.200 |