Zusammenfassung
Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.
1 Rechtliche Grundlagen
2 Weitere Informationen und Ansprechpartner
Adressen
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt, Tel.: 0361-57-411 1000, Mail: poststelle@tmil.thueringen.de, Web: http://www.infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/
- Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar, Tel.: 0361-57-3321223, Mail: wohnungsbaufoerderung@tlvwa.thueringen.de, Web: www.landesverwaltungsamt.thueringen.de
- Thüringer Aufbaubank (TAB), Gorkistraße 9, 99084 Erfurt, Tel.: 0361-7447-0, Mail: wohnen@aufbaubank.de, Web: www.aufbaubank.de
3 Förderprogramm soziale Wohnraumförderung
Ziel
Der Freistaat Thüringen hat im Juni 2023 ein soziales Wohnraumförderprogramm aufgelegt. Ziel ist die Versorgung von einkommensschwachen Bevölkerungsschichten mit angemessenem Wohnraum zu sozialverträglichen Mieten. Dieses Ziel soll durch die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen an Bestandsimmobilien sowie durch die Schaffung von Wohnraum erreicht werden. Dies gilt zum einen für den Wohnraum in den Ortskernen und Quartieren in Städten sowie auch für ländlichen Gemeinden. Das Wohnungsangebot soll hierbei ökologisch und möglichst klimaneutral gestaltet werden sowie dem Bedarf angepasst sein.
3.1 Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind
- natürliche Personen als Eigentümer,
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder
- sonstige Verfügungsberechtigte von Baugrundstücken oder zu fördernden Wohnungen.
Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Diese ist gegeben, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens sowie für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungen besteht.
3.2 Diese Maßnahmen werden vom Freistaat Thüringen gefördert
Grob gesagt werden durch dieses Programm folgende Maßnahmen an Miet- und Genossenschaftswohnungen gefördert:
- Modernisierungen
- Erweiterungen
- Umbauten
- Sanierungen
- Neubauten
geförderte Maßnahmen
Um die soziale Wohnungsförderung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Antragssteller mindestens eine der folgenden Zielsetzungen des Freistaats Thüringen verfolgen:
- die Wohnraumversorgung der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ThürWoFG genannten Zielgruppen wird durch das Vorhaben gesichert oder verbessert,
- das Vorhaben trägt zur energetischen Modernisierung von Wohnraum bei,
- das Vorhaben unterstützt das gemeinschaftliche wie auch generationenübergreifende und altersgerechte Wohnen,
- das Vorhaben berücksichtigt die Anforderungen von Menschen mit Behinderungen (z. B. Ansprüche an Wohnraum für Rollstuhlfahrer),
- Antragsteller sind genossenschaftliche Träger sowie langfristig gemeinwohlorientierte Träger der Wohnungsversorgung, wenn sie diese in besonderer Weise unterstützen,
- Vorhaben, die das flächensparende, energieeffiziente, innovative, experimentelle, ökologische oder nachhaltige Bauen umsetzen,
- Vorhaben, die in ihrer Wirkung nachhaltig zur Entwicklung innerörtlicher Lagen und Wiedernutzung von Leerstand im ländlichen Raum beitragen,
- Vorhaben, die eine beispielhafte architektonische und städtebauliche Qualität aufweisen.
Zusätzliche Forderungen
Handelt es sich bei den Maßnahmen um die Entwicklung von Wohnraum im Bestand, müssen zudem folgende Ziele erreicht werden:
- das Vorhaben soll den Gebrauchswert von Wohnungen entweder wiederherstellen oder diesen erhöhen,
- das Vorhaben soll den Anteil an barrierefreiem und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarem Wohnraum erhöhen sowie die Reduzierung von Barrieren erhöhen,
- das Vorhaben soll die Energieeffizienz der Wohngebäude verbessern sowie
- die Förderung des energieeffizienten Bauens, damit es zu einer Reduzierung des Energieverbrauchs und CO2-Emissionen kommt.
3.3 Geförderte Wohnflächen
Wohnflächen
Die geförderten Wohnflächen sind nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen. Maßgeblich für die Berechnung ist immer die jeweils geltende Fassung. Diese Wohnflächen werden für die einzelnen Wohnungen als angemessen angesehen:
Anzahl der Haushaltsangehörigen |
Maximale Wohnfläche bis ... |
1 Person |
45 m2 |
2 Personen |
60 m2 |
3 Personen |
75 m2 |
4 Personen |
90 m2 |
je weitere Person |
+15 m2 |
Förderung kleinerer Wohnungen
Werden kleinere Wohnungen für eine Person gebaut, ...