Leitsatz (amtlich)

Wird zu Lasten eines Kontos, das Geldbestände in DM ausweist, ein Guthaben in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto gebildet und wird dieses Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG gegen ein höheres Guthaben in DM getauscht, liegt ein steuerbares Spekulationsgeschäft vor.

 

Sachverhalt

Der Kläger eröffnete am 10.11.1988 bei seiner Bank, bei der er bereits ein Privatkonto unterhielt, ein Fremdwährungskonto und erwarb rd. 2,1 Mio. Finnmark (FIM). Dafür wurde sein Privatkonto mit 889 992 DM belastet. Den Fremdwährungsbetrag legte er als Festgeld an. Am 12.12.1988 erwarb er zu Lasten seines Privatkontos für 99 999 DM weitere 235 460 FIM und legte sie ebenfalls auf dem Festgeldkonto an. Am 17.2.1989 wurde das gesamte Festgeld einschließlich Zinsen aufgelöst und zugunsten des Privatkontos in 1,027 Mio. DM umgetauscht. Am 16.2.1989 erwarb der Kläger für 532780 DM zu Lasten seines Privatkontos 340000 Kanadische Dollar und legte den Betrag als Festgeld an. Nach Ablauf der Festlegungsfrist wurde ein Teilbetrag von 65 000 Kanadischen Dollar am 28.3.1989 umgetauscht und in Höhe von 102466 DM dem Privatkonto gutgeschrieben. Der Restbetrag einschließlich Zinsen (insgesamt 279 588 Kanadische Dollar) wurde am 28.4.1989 umgetauscht und in Höhe von 439 513 DM dem Privatkonto des Klägers gutgeschrieben. In seiner ESt-Erklärung gab der Kläger die Zinsen aus den Fremdwährungs-Festgeldkonten als Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Das Finanzamt erfasste überdies die Kursgewinne von 17 961 DM als Gewinn aus Spekulationsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, zählen auch Valuta in fremder Währung. Der Begriff des Wirtschaftsgutes wird in § 23 Abs. 1 EStG nicht in einem anderen Sinne gebraucht als in den Vorschriften über die übrigen Einkunftsarten[2]. Fremdwährungsbeträge werden angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn sie gegen Umtausch von DM erworben werden. Sie werden veräußert i.S. dieser Vorschrift, wenn sie in DM oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Unterhält ein Steuerpflichtiger bei einem Kreditinstitut verschiedene Konten, so hat er eine den Konten entsprechende Zahl von Geldforderungen gegenüber dem Kreditinstitut. Jede Forderung bildet für sich ein selbständiges Wirtschaftsgut, über das der Steuerpflichtige gesondert verfügen kann. Wird zu Lasten eines Kontos, das Geldbestände in DM ausweist, ein Guthaben auf einem Fremdwährungskonto gebildet, so wird eine Forderung in DM aufgegeben, um eine Forderung in Fremdwährung zu erwerben. Dies bedeutet eine Anschaffung des Fremdwährungsguthabens i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Wird später das Guthaben auf dem Fremdwährungskonto gegen entsprechende Bestände auf einem in DM lautenden Konto getauscht, handelt es sich um eine Veräußerung des Fremdwährungsguthabens.

Obwohl § 23 EStG in seinem letzten Absatz von "Gewinn oder Verlust" aus Spekulationsgeschäften spricht, handelt es sich um Überschusseinkünfte, für deren Ermittlung die zugeflossenen Einnahmen den abgeflossenen Werbungskosten gegenüberzustellen sind[3]. Die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form des erzielten Kursgewinns wird gemäß § 23 EStG erst dann durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und damit steuerbar, wenn die ausländische Währung in DM (oder eine andere Währung) rückgetauscht wird. Erst in dem durch den günstigen Rücktausch erhöhten DM-Betrag (oder Betrag in einer anderen Währung) liegt der Zufluss des "Veräußerungspreises" i.S. von § 23 letzter Abs. i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG.

Die durch Anschaffung eines Fremdwährungsguthabens gegen DM und dessen Rücktausch in DM innerhalb der Spekulationsfrist erzielte Wertsteigerung im Privatvermögen ist auch dann gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der Steuerpflichtige seine Investitionsentscheidung allein mit Rücksicht auf die zu erzielenden Zinsen, nicht aber im Hinblick auf eventuelle Kursgewinne getroffen hat. § 23 EStG setzt keine Spekulationsabsicht voraus. Das alle Einkunftsarten kennzeichnende Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht ist für die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 23 EStG durch die verhältnismäßig kurzen Spekulationsfristen in typisierender Weise objektiviert.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 2.5.2000 - IX R 74/96

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