Das steht im Urteil

Räumt ein gemeinnütziger Verein einem Sponsor das Recht ein, im Publikationsorgan des Vereins für sich zu werben, liegt darin ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

 

Der Sachverhalt

Der Streitfall betraf einen Schützenverein (S), der wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt ist. S hatte mit Wirkung ab 1.1.1999 einen "Partnerschaftsvertrag" mit einem Versicherungsunternehmen (V) abgeschlossen. Darin verpflichtete sich V, verschiedene Veranstaltungen des S zu fördern sowie ihn bei der Herausgabe von Schriften, Büchern und anderen Publikationen zu unterstützen. Als Gegenleistung räumte S der V das Recht ein, den Partnerschaftsvertrag für Werbezwecke zu verwerten und bei Veranstaltungen des S sowie in der Sportschützenzeitung die Mitglieder über versicherungsbezogene Themen zu informieren und für ihre Produkte zu werben. V schaltete in der Schützenzeitung Werbeanzeigen, für die S keine gesonderten Rechnungen erstellte, ferner warb V auf Veranstaltungen des S über einen Stand für ihre Produkte. Aufgrund des Partnerschaftsvertrags erhielt S von V im Streitjahr 1999 120.000 DM und im Streitjahr 2000 100.000 DM. S rechnete die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sportveranstaltungen" zu. Das Finanzamt ordnete die Einnahmen des S aus dem Partnerschaftsvertrag dagegen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" zu und unterwarf sie der Körperschaftsteuer.

 

Die Meinung des BFH

Nach Auffassung des BFH ist S zwar wegen Förderung des Sports von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Partnerschaftsvertrag mit V ist die Befreiung von der Körperschaftsteuer jedoch ausgeschlossen. Denn S hat insoweit in den Streitjahren 1999 und 2000 einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Das Gesetz versteht darunter "eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht" (§ 14 AO). Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Ansicht des BFH, wenn ein Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.

 

Link zur Entscheidung

v. 7.11.2007, I R 42/06BFH, Urteil vom 07.11.2007, I R 42/06BFH, Urteil

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