Im Sommer 2021 wurden durch das Baulandmobilisierungsgesetz mehrere wesentliche Änderungen in das Baugesetzbuch eingeführt. Eine davon ist das in § 176a BauGB verankerte städtebauliche Entwicklungskonzept. Der Gesetzgeber legt den Gemeinden nahe, ein solches Konzept aufzustellen, um die Entwicklung und bauliche Nutzbarmachung ungenutzter oder untergenutzter Grundstücke zu forcieren. Solche Grundstücke können etwa Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken oder in vielfacher Weise untergenutzte Grundstücke sein. Der Gesetzgeber will, dass mit dem Konzept die Gemeinden in einer gesamthaften Betrachtung eines Gebietes sich einen Überblick verschaffen, um dann weitere Schritte zur Baulandentwicklung zu unternehmen. Es steht zu erwarten, dass viele Gemeinde, angestoßen von den Aufsichtsbehörden, ein solches Konzept entwickeln.

Für die privaten Grundstückseigentümer bedeutet die Aufstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts zunächst keine Änderung der Rechtslage. Das Konzept ist eine informelle städtebauliche Planung. Anders als bei der Erklärung eines Bereichs zum Sanierungsgebiet oder zum Entwicklungsgebiet folgen aus der Einbeziehung eines Grundstücks in das städtebauliche Entwicklungskonzept keine direkten rechtlichen Folgen. Die Gemeinde erhält keine neuen Instrumente, um auf die Grundstücke zuzugreifen.

Das städtebauliche Entwicklungskonzept enthält Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu den Zielen und auch zur Umsetzung von Maßnahmen der Innenentwicklung. Insofern muss es als ein Vorbereitungsschritt für weitere Maßnahmen angesehen werden, als da sind städtebauliche Verträge, Ausübung von Vorkaufsrechten, Ausübung von Baugeboten und schließlich Einsatz von Fördermitteln im Rahmen der Städtebauförderung. Für alle diese Maßnahmen kann das städtebauliche Entwicklungskonzept Begründungen zur Erforderlichkeit liefern. Das Konzept selbst ist aber keine Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen.

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