Leitsatz

  1. Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.
  2. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.
 

Sachverhalt

Das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt S (NRW) erzielte in den Jahren 1993 bis 1998 aus Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen Erlöse von insgesamt ca. 1 Mio.DM. Das Finanzamt unterwarf diese Erlöse der Körperschaftsteuer. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG statt.

 

Entscheidung

Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art, nicht aber mit Hoheitsbetrieben der Körperschaftsteuer[1]. Ein Betrieb gewerblicher Art liegt vor, wenn sich die Tätigkeit von derjenigen privater Unternehmen nicht wesentlich unterscheidet und mithin eine Konkurrenzsituation mit solchen Unternehmen besteht. Hoheitlich sind dagegen Tätigkeiten, bei denen spezifisch staatliche Aufgaben erfüllt werden, wobei die Einbeziehung öffentlich bestellter (beliehener) Unternehmer die Hoheitlichkeit nicht ausschließt. Geht es um eine Tätigkeit auf landesrechtlicher Grundlage, so muss das FG ermitteln, ob das Landesrecht ihr hoheitlichen Charakter verleiht oder nicht; an die dazu getroffene Feststellung ist der BFH gebunden.

Hier hat das FG festgestellt, dass die Katastervermessung nach dem maßgeblichen Landesrecht den zuständigen Behörden vorbehalten ist, dass auch die in diesem Bereich agierenden privaten Vermessungsingenieure nur als Organe des öffentlichen Vermessungswesens tätig werden dürfen und dass der Bürger in bestimmten Fällen zur Inanspruchnahme der Vermessungsleistungen verpflichtet ist. Daraus hat es zu Recht geschlossen, dass es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, deren Erträge nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

 

Praxishinweis

  1. Umsatzsteuerrechtlich kann die Einstufung einer Tätigkeit als hoheitlich speziell bei Verlustbetrieben mit hohem Investitionsvolumen von Nachteil sein, da sie die Unternehmereigenschaft und damit den Vorsteuerabzug ausschließt.
  2. Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass bei der Auslegung landesrechtlicher Normen die entscheidende Schlacht beim FG geschlagen wird. Vor dem BFH ist es hierfür in den allermeisten Fällen zu spät.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.01.2005, I R 63/03BFH-Urteil vom 25.1.2005, I R 63/03

[1] Vgl. §1 Abs.1 Nr.6 i.V.m. §4 Abs.1 und 5 KStG

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