Leitsatz
Ein portugiesisches Unternehmen hat nur dann in Deutschland einen ständigen Vertreter i.S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal, wenn sich eine für das Unternehmen tätige Person mehr als nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Das ist nicht der Fall, wenn eine solche Person jeweils für zwei bis fünf Tage nach Deutschland einreist und sich hier bis zu 60 Tagen im Kalenderjahr aufhält.
Sachverhalt
Die portugiesische Kapitalgesellschaft X führte vom 3.11.1996 bis zum 20.12.1998 ohne Unterbrechung in Deutschland Bauarbeiten durch, von denen nur eine – in den Jahren 1996 und 1997 – länger als sechs Monate dauerte. X besaß im Inland keine eigenen Einrichtungen und setzte auf den Baustellen wechselnde Betriebsleiter ein. Die Verträge wurden von ihrem Geschäftsführer A geschlossen, der in den einzelnen Jahren in unregelmäßiger Folge zwischen acht und vierzehn Mal nach Deutschland einreiste und sich 1998 insgesamt 43 Tage hier aufhielt. Das Finanzamt unterwarf den von X 1998 in Deutschland erzielten Gewinn der Körperschaftsteuer. Dagegen wandte X ein, ihre Einkünfte dürften nach dem DBA-Portugal nur in Portugal besteuert werden.
Entscheidung
Die Einkünfte der X dürfen nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie einer deutschen Betriebsstätte der X i.S. des Art. 5 DBA-Portugal zuzurechnen sind. Das ist nicht der Fall: Auf den Baustellen befanden sich keine Betriebsstätten der X, da Bauausführungen nur bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten zu Betriebsstätten werden und die einzelnen Bauausführungen dabei nicht zusammengerechnet werden dürfen. Nach Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal wird zwar eine inländische Betriebsstätte fingiert, wenn für das Unternehmen im Inland ein Vertreter tätig wird, der eine ihm erteilte Vollmacht "gewöhnlich ausübt". Ein solcher "ständiger Vertreter" kann aber nur eine Person sein, die sich mehr als nur unregelmäßig und kurzfristig im Inland aufhält. Daran fehlt es hier, so dass durch die Tätigkeit des A keine inländische Betriebsstätte der X begründet wurde. Der Gewinn der X darf daher nur in Portugal besteuert werden; er ist in Deutschland steuerfrei.
Praxishinweis
Der BFH ließ offen, ob der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft überhaupt deren "ständiger Vertreter" sein kann und wie dauerhaft die Tätigkeit eines Vertreters sein muss, um ihn zu einem "ständigen Vertreter" zu machen. Für die zweite Frage wird eventuell auch bedeutsam sein, mit welcher Regelmäßigkeit der Vertreter im Inland auftritt und ob er hier eine Betriebsstätte, z.B. ein Büro, besitzt.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 3.8.2005, I R 87/04