Leitsatz

Bei einem Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers. War das Vermächtnis aber formunwirksam angeordnet, entsteht die Steuer erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses.

 

Sachverhalt

Die S war Erbin des verstorbenen E. Dieser hatte in seinem privatschriftlichen Testament zugunsten des W angeordnet, dass aus dem Erbe ein Betrag von 25 000 EUR als Vermächtnis an den W zu zahlen ist. Kurz bevor W verstarb hat er gegenüber der S und dem W mündlich verfügt, dass aus der Erbmasse eine Eigentumswohnung zu kaufen und diese dem W zusätzlich zu übertragen sei. Eine Korrektur des Testaments erfolgte nicht mehr. Das Finanzamt erfasste im Erbschaftsteuerbescheid des W neben den 25 000 EUR auch den Wert der später auf ihn übertragenen Eigentumswohnung als vermächtnisweisen Erwerb.

Der BFH bestätigt, dass auch ein unwirksames, jedoch erfülltes Vermächtnis, wie ein wirksames Verschaffungsvermächtnis zu besteuern sein kann. Dies ist der Fall, wenn eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt und dabei der Wille des Erblassers vom Begünstigten und Belasteten anerkannt wird, obwohl dieser zivilrechtlich unwirksam ist. Dies resultiert aus der Besteuerung nach dem wirtschaftlichenErgebnis (§ 41 Abs. 1 AO).

Allerdings ist zu beachten, dass die Erfüllung des Vermächtnisses bezüglich der Eigentumswohnung zu einem weiteren Erwerb des W geführt hat, für den die Steuererst mit der Erfüllung entstanden ist. Damit ist die Erbschaftsteuer in zwei gesonderten Steuerbescheiden festzusetzen – zunächst ein Bescheid für das Geldvermächtnis und sodann einen Bescheid für das später erfüllte Sachvermächtnis.

 

Hinweis

Für den zweiten Rechtsgang beim FG weist der BFH darauf hin, dass der Anspruch des W auf die Wohnung wie einSachleistungsanspruch zu bewerten ist. Damit ist die Wohnung mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem günstigeren Steuerwert anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.3.2007, II R 25/05

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