Das Wohnungsunternehmen hat den Steuerabzug unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland oder im Ausland ansässig ist. Es kommt nicht darauf an, ob es zum Unternehmenszweck des Auftragnehmers gehört, Bauleistungen zu erbringen oder ob er mit seinem Unternehmen überwiegend Bauleistungen erbringt.

Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben.

Erbringt eine Organgesellschaft Bauleistungen an Leistungsempfänger außerhalb des umsatzsteuerlichen Organkreises, ist Leistender die Organgesellschaft.

Abrechnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Wohnungseigentümern fallen nicht unter den Steuerabzug.

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