1 Steuerabzugspflicht
Die Bauabzugsteuer findet seit 01.01.2002 Anwendung. Konsequenz ist, dass Wohnungsunternehmen als Auftraggeber von Bauleistungen ab 01.01.2002 grundsätzlich verpflichtet sind, von allen Leistungsentgelten an Auftragnehmer von Bauleistungen 15 % für Rechnung des Auftragnehmers einzubehalten und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt anzumelden und abzuführen, wenn der Auftragnehmer dem Wohnungsunternehmen keine Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts vorlegt.
2 Begriff der Bauleistungen
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Voraussetzung ist, dass sich die Leistung unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, also eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung eintritt. Somit sind die Tätigkeiten, die in der Baubetriebeverordnung genannt sind, Bauleistungen.
Zu den Bauleistungen gehören u.a. der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen und Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude verbunden werden, wie Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Einbauküchen in Mietwohngebäuden und Gaststätteneinrichtungen.
Auch die Herstellung der Hausanschlüsse (auf dem eigenen Grundstück) für Wasser, Strom etc. sind Bauleistungen.
Folgende Leistungen fallen für sich genommen nicht unter den Steuerabzug:
- Planungsleistungen (Architekt, Statiker, Fachingenieure),
- Reinigungen von Räumlichkeiten und Flächen (wird aber durch die Reinigung die Oberfläche verändert, liegen Bauleistungen vor, z.B. beim Sandstrahlen von Fassaden),
- Arbeitnehmerüberlassungen, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen,
- Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte),
- Zurverfügungstellen von Baugeräten,
- Vermietung von mobilen Toilettenanlagen,
- Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege, außer bei Dachbegrünungen.
Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, ist für die Beurteilung entscheidend, welche Leistung im Vordergrund steht. Eine Abzugsverpflichtung besteht dann, und zwar insgesamt, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist.
3 Abzugsverpflichteter/Leistender
3.1 Abzugsverpflichteter
Zum Abzug der Bauabzugsteuer sind Wohnungsunternehmen verpflichtet, sofern sie Bauleistungen für ihr Unternehmen beziehen.
Zum Steuerabzug verpflichtet ist auch ein Generalunternehmer, der sich zur Erfüllung seiner Leistungspflicht Subunternehmer bedient. Der Generalunternehmer gilt im Verhältnis zum Auftraggeber auch dann als Leistender, wenn er selbst keine Bauleistung erbringt, sondern lediglich über solche Leistungen abrechnet. Im Verhältnis zu den Subunternehmern handelt es sich indessen bei dem Generalunternehmer um einen Leistungsempfänger, der als Unternehmer zum Steuerabzug verpflichtet ist.
Leistungen von Bauträgern im Sinne des § 3 Makler- und Bauträgerverordnung unterliegen nur dann dem Steuerabzug für Bauleistungen, wenn der Abnehmer der von dem Bauträger erstellten oder zu erstellenden Bauwerke als Bauherr anzusehen ist.
Wohnungseigentümergemeinschaften sind als Leistungsempfänger zur Durchführung des Steuerabzugs nur verpflichtet, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist der Organträger Unternehmer. Bei Bauleistungen, die von Auftragnehmern außerhalb des Organkreises an die Organgesellschaft erbracht werden, ist deshalb der Organträger Leistungsempfänger und zur Durchführung des Steuerabzugs verpflichtet. Es wird nicht beanstandet, wenn die Durchführung des Steuerabzugs durch die Organgesellschaft im Auftrage des Organträgers erfolgt.
Bei Innenumsätzen zwischen verschiedenen Organgesellschaften bzw. zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger besteht keine Abzugsverpflichtung.
3.2 Leistender
Das Wohnungsunternehmen hat den Steuerabzug unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland oder im Ausland ansässig ist. Es kommt nicht darauf an, ob es zum Unternehmenszweck des Auftragnehmers gehört, Bauleistungen zu erbringen oder ob er mit seinem Unternehmen überwiegend Bauleistungen erbringt.
Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben.
Erbringt eine Organgesellschaft Bauleistungen an Leistungsempfänger außerhalb des umsatzsteuerlichen Organkreises, ist Leistender die Organgesellschaft.
Abrechnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Wohnungseigentümern fallen nicht unter den Steuerabzug.
4 Steuerabzug/Abstandnahme vom Steuerabzug
4.1 Steuerabzug
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, indem die Gegenleistung erbracht wird, d.h. beim Leistungsempfänger selbst oder bei einem Dritten, der für den Leistungsempfänger zahlt, abfließt. Gegenleistung im Sinne des Gesetzes ist jede Zahlung des Leistungsempfängers an den Leistenden, also auch Anzahlungen und Abschlagszahlungen.
Bis zum 10. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Bauabzugsteuer einbehalten wurde, ist die Abzugsteuer auf amtlich vorgeschrieben...