Leitsatz

Eine Steuerberatungssozietät (GbR) vermietete Pkw aus ihrem Gesamthandsvermögen an ihre Gesellschafter. Die Vermietung berechtigte zur Privatnutzung der Pkw. Dafür war ein Entgelt nach der 1 %-Regelung oder den bei Führung eines Fahrtenbuchs ermittelten Kosten der Privatnutzung zu entrichten. In Höhe dieses Entgelts wurden Privatkonten der Gesellschafter belastet.

Darüber hinaus nutzten die Gesellschafter diese Pkw für die Fahrten zwischen ihrem jeweiligen Wohnort und dem Büro der Sozietät. Die Sozietät belastete auch insoweit die Privatkonten ihrer Gesellschafter, ohne dass dem eine ausdrückliche vertragliche Regelung zugrunde lag.

Die Sozietät meinte, Letztere seien nach § 4 Abs. 5 EStG nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, die seit Geltung von § 3 Abs. 9a UStG (1999) umsatzsteuerrechtlich nicht mehr erfasst werden dürften.

Der BFH verwies darauf, dass für die Annahme einer steuerbaren Leistung gegen Entgelt auch eine mündliche Verabredung ausreiche (neben dem schriftlichen Mietvertrag), aus der sich – wie hier – die Vereinbarung der Leistung (Pkw-Überlassung für Fahrten zum Betrieb) gegen Entgelt (entsprechende Belastung des Privatkontos) ergebe.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 1.9.2010, V R 6/10, BFH/NV 2011 S. 80

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