Leitsatz

Einer privatrechtlichen Gesellschaft (Klägerin) wurde mit Bescheid der zuständigen Regierung die Beseitigungspflicht für Tierkörper übertragen und damit der dafür zuständige Zweckverband von seiner öffentlich-rechtlichen Beseitigungspflicht befreit. In dem dazu abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Unternehmervertrag) verpflichtet sich auch der Zweckverband gegenüber der Klägerin zur Erstattung des von der Tierseuchenkasse nicht erstatteten Teiles des "ungedeckten Betriebsaufwandes".

Der BFH bestätigte das FA darin, dass es sich bei der Übernahme der Tierkörperbeseitigung im eigenen Namen um eine Leistung gegen Entgelt handelte. Unerheblich sei, dass die Vergütung gesetzlich festgelegt ist und der Höhe nach von der Berechnung des "ungedeckten Betriebsaufwandes" durch die Tierseuchenkasse abhängt; im Übrigen beruht diese Zahlung auf einer vom Zweckverband freiwillig eingegangenen Verpflichtung:

Auch wenn die Zahlungen des Zweckverbands nicht den von der Klägerin ermittelten Aufwand abdeckten, weisen sie, weil sie sich auf den von der Tierseuchenkasse ermittelten "nicht abgedeckten Betriebsaufwand" beziehen, einen konkreten Bezug zu den tatsächlichen Leistungen auf.

Der Besteuerung steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese Leistungen als "beliehener Unternehmer" erbracht hat. Die Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen ist keine Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn der Unternehmer nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts, sondern in Form einer selbstständigen wirtschaftlichen (hier gewerblichen) Tätigkeit handelte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 2.9.2010, V R 23/09, BFH/NV 2011 S. 458.

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