Leitsatz
- Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen Zwecken als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.
- Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.
- Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.
Sachverhalt
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft übertrug Ehemann M sein Miteigentum an einem Haus auf die Klägerin F. Das Haus umfasste drei Wohnungen, wovon zwei als Familienwohnung dienten. Einer der Räume war an eine GmbH vermietet, deren Geschäftsführer M war. Die Dachgeschosswohnung bewohnte die Mutter der F. Das Finanzamt verweigerte wegen der Vermietung die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F. Dagegen hielt das FG die Übertragung des Miteigentums für gänzlich steuerfrei.
Entscheidung
Die Vermietung ist unschädlich, die Nutzung der dritten Wohnung dagegen schädlich, da die Mutter nicht in einem gemeinsamen Hausstand mit M und F lebte. Dies hat nicht den vollen Ausschluss der Befreiung zur Folge; vielmehr ist der Grundstückswert nach dem Nutzflächenverhältnis aufzuteilen.
Hinweis
Der BFH korrigiert die Verwaltung bezüglich Satz 6 und Satz 7 von R 43 Abs. 1 ErbStR 1999/2003. Nach Satz 6 soll die nur teilweise Vermietung des Hauses befreiungsschädlich sein. Dies ist zu eng, widerspricht dem Befreiungszweck und wird durch den Begriff "Familienwohnheim" nicht erzwungen.
Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume sind als Familienwohnheim anzusehen, auch wenn Teile des Hauses von Dritten bewohnt werden. Allerdings ist die Befreiung auf die eigengenutzten Teile beschränkt. Dafür spricht auch § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, indem er eine wohnungsbezogene Betrachtung zulässt. Ob dabei auch an eine Aufteilung nach Nutzflächen gedacht ist, ist unklar.
Die Befreiung für das Arbeitszimmer gewährt der BFH nur deshalb, weil es im eigen genutzten Wohnbereich – und damit im Familienwohnheim – belegen ist.
Zu weit geht R 43 Abs. 1 Satz 7 ErbStR 1999/2003, wonach die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen an "weitere Verwandte" unschädlich sein soll. Dies gilt nur, wenn die weiteren Verwandten einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.
§ 13 Ab. 1 Nr. 4a ErbStG ist auch erfüllt, wenn ein Ehegatte im Zuge der Eigentumsübertragung auf den anderen das Familienwohnheim verlässt und der erwerbende Ehegatte im bisherigen Familienwohnheim verbleibt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 26.2.2009, II R 69/06.