Leitsatz

Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen sind auch mit denjenigen gewerblichen Einkünften von der Gewerbesteuer befreit, die sie aus den gesetzlich erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ein Versorgungswerk unterhielt, das der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammerangehörigen diente. Das Versorgungswerk übernahm zu diesem Zweck die "Ertrag bringende und sichere" Vermögensanlage der von den Mitgliedern zum Zweck der Altersvorsorge geleisteten Beiträge. Im Rahmen dieser Vermögensanlage wurde auch in gewerbliche Personengesellschaften und in ein verpachtetes Pflegeheim investiert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die gewerbliche Verpachtung sowie die mitunternehmerischen Beteiligungen an Personengesellschaften weder körperschaftsteuerlich noch gewerbesteuerlich steuerbefreit sind, sondern jeweils eigenständige Betriebe gewerblicher Art darstellen würden.

Der BFH entschied jedoch, dass die Tätigkeiten unter die Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und § 3 Nr. 11 GewStG fallen. Nach diesen insoweit gleich lautenden Vorschriften sind steuerbefreit öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.

Diese Befreiungsvorschriften sind nach Auffassung des BFH umfassend, d.h. sie beschränken sich weder auf einzelne Tätigkeiten noch sind einzelne Tätigkeitsbereiche von der Steuerbefreiung ausgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass entsprechende mitunternehmerische Anlagen bei den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern möglicherweise als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen und zu besteuern wären.

 

Hinweis

Der BFH stellte klar, dass eine einschränkende Auslegung der Befreiungsvorschriften auch nicht deshalb möglich ist, weil es öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen zum Zeitpunkt, als die Befreiungsvorschrift erstmals eingeführt wurde, noch nicht erlaubt war, in mitunternehmerische Anlagen zu investieren. Denn aus dem Umstand, dass die Vorschriften in der Folgezeit nicht eingeschränkt wurden, lässt sich im Gegenteil schließen, dass Erträge aus allen gesetzlich zulässigen Anlageformen der Versorgungswerke in die Steuerbefreiung einbezogen werden sollen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.2.2011, I R 47/09.

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