Leitsatz
Eine Dental-Hygienikerin kann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze im Auftrag eines Zahnarztes ausführen.
Sachverhalt
Eine ausgebildete Dental-Hygienikerin war selbständig für Zahnärzte tätig. Sie handelte jeweils in deren Auftrag und rechnete ihnen gegenüber ab. Die Zahnärzte rechneten gegenüber ihren Patienten ab. Das Finanzamt versagte ihr die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, ebenso das FG. Die Revision hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Dental-Hygienikerin bewirkte Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG, u.a. die Analyse des Erkrankungsgrads bei kariöser Zerstörung der Zähne und des Knochenabbaus, die Hygienesituation im Mundraum des Patienten, Speicheluntersuchungen und Zahnsteinentfernung. Sie verfügte durch ihre Ausbildung zur Dental-Hygienikerin auch über die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise zur Ausführung der Leistungen. Sie durfte auch als selbständige Unternehmerin für die Zahnärzte arbeiten, bei denen sie beschäftigt war. Nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) können approbierte Zahnärzte die genannten Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Personal wie Dental-Hygieniker delegieren. § 1 Abs. 5 ZHG verlangt von Zahnärzten nicht, dass sie Dental-Hygienikerinnen als Arbeitnehmerinnen beschäftigen.
Entscheidend ist, dass weder § 4 Nr. 14 UStG noch der dem zugrunde liegende Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie die befreiten Umsätze durch die Person des Leistungsempfängers definiert. Das personenbezogene Befreiungselement beschränkt sich auf den Leistenden. Er muss Träger eines ärztlichen bzw. arztähnlichen Berufs sein. Die Befreiung gilt auch für die "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" der Klägerin an Patienten im Auftrag der Zahnärzte.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zwar im abgekürzten Begründungsverfahren ergangen, hat aber große praktische Bedeutung wegen der erstmaligen Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG auf "ausgelagerte heilhilfsberufliche" Tätigkeiten im Auftrag eines Arztes, die bisher von Praxisangestellten ausgeübt wurden, zunehmend aber auf selbständig tätige Helfer verlagert werden. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Befreiungsvorschrift, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu senken, stehen der Befreiung der Tätigkeit von arztähnlichen Subunternehmern entgegen. Es muss sich jedenfalls um Tätigkeiten handeln, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen durch beruflich insoweit befähigte Personen vorgenommen werden. Die Befreiungsvorschrift verlangt nicht, dass diese Personen in unmittelbarer Leistungsbeziehung zum Patienten stehen, ausreichend, aber erforderlich ist, dass die Leistung für den auftraggebenden Arzt an den Patienten ausgeführt wird.
Link zur Entscheidung
BFH-Beschluss vom 12.10.2004, V R 54/03