Leitsatz

Rechtsfragen, die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt werden.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens einer GmbH auf den 1.1.1996 und 1.1.1997 gesondert fest und ließ – übereinstimmend mit der ertragsteuerlichen Behandlung – Rückstellungen für die mögliche Inanspruchnahme aus ausgegebenen Dienstleistungsgutscheinen unberücksichtigt. Einspruch und Klage gegen die Bescheide blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die GmbH grundsätzliche Bedeutung von materiellen Fragen im Zusammenhang mit dem Abzug der Rückstellungen geltend.

 

Entscheidung

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO liegt nicht vor, weil die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Denn im Hinblick auf die materiell-[1] und verfahrensrechtliche[2] Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte sind Streitfragen, die die Steuerbilanz betreffen, nicht in einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren klärungsfähig[3]. Ein Streit über den Ansatz oder den Wert einzelner Wirtschaftsgüter kann nur auf dem Gebiet der Ertragsteuern ausgetragen werden, weil die ertragsteuerrechtlichen Bilanzansätze – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – dem Grunde und der Höhe nach ohne weiteres für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu übernehmen sind.

Die Korrekturvorschrift des §109a BewG ist – trotz ihres Wegfalls – auf geänderte Bescheide, die Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.1998 betreffen, auch dann weiter anzuwenden, wenn der geänderte Bescheid über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens erst nach dem 31.12.1997 ergeht.

Ob die von der GmbH gerügten Abweichungen des FG-Urteils von anderen Entscheidungen tatsächlich vorliegen, kann offen bleiben, da jedenfalls in diesem Verfahren die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BFH "erfordert"[4], weil eine Entscheidung der materiell-rechtlichen Streitfragen, auf die sich die von der GmbH angeführten Divergenzentscheidungen beziehen, in einem Revisionsverfahren über die Einheitswert-Feststellungsbescheide nicht möglich wäre.

 

Praxishinweis

Die eintretende Rechtskraft der Einheitswertbescheide steht einer späteren Berücksichtigung der streitigen Rückstellungen nicht entgegen, sofern die Steuerbilanz der GmbH geändert wird, die der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegen hat. Denn eine Änderung der Steuerbilanz würde angesichts der materiell- und verfahrensrechtlichen Bindungswirkung der Steuerbilanz für die Vermögensaufstellung ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO darstellen.

Der Fall hat auch für die Erbschaftsteuer Bedeutung, weil auch hier die Steuerbilanzansätze maßgeblich sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 25.1.2005, II B 170/03

[1] Vgl. §95 Abs.1, §103 Abs.1, §109 Abs.1 BewG
[2] Vgl. §109a BewG
[3] Vgl. BFH-Beschluss vom 14.7.2003, IIB98/02, BFH/NV 2003, S.1592
[4] Vgl. §115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO

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