Leitsatz (amtlich)
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 hat nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten erbringt; vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher der Veranstaltungen ausführt.
Sachverhalt
Der Kläger führte im Streitjahr (1996) mittelalterliche Veranstaltungen an ständig wechselnden Orten durch. Dabei wurden gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes in einem Markt- und Heereslager das Leben und Arbeiten im Mittelalter durch unterschiedliche Vereine dargestellt. Ferner wurden gegen ein vom Kläger erhobenes besonderes Entgelt mittelalterliche Ritterturniere durch von ihm engagierte Schaustellergruppen vorgeführt. Der Kläger erzielte seine Umsätze im Wesentlichen aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Daneben verkaufte er Bratwürste und Getränke. Die sonst angebotenen Waren wurden durch die Vereine und Gruppen auf eigene Rechnung verkauft. Der Kläger mietete die öffentlichen Plätze, auf denen die Veranstaltungen durchgeführt wurden, ebenso an wie die notwendige Ausstattung, die durch sein Personal auf- und abgebaut wurde. Er bestimmte vor Ort jeweils Umfang und Ablauf des Programms und die Art und Weise seiner Ausführung. Die vom Kläger engagierten Vereine und Schausteller rechneten über ihre Leistungen mit dem Kläger ab.
Der Kläger erklärte in einer 1999 eingereichten berichtigten USt-Erklärung die Versteuerung der Eintrittsgelder einschließlich des Getränke- und Speisenverkaufs und der Parkplatzvermietungserlöse mit dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt besteuerte die Veranstaltungen dagegen mit dem Regelsteuersatz. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Entscheidungsgründe
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Gemäß § 30 UStDV 1993 gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die vom Kläger erbrachten Leistungen waren Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 hat nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten erbringt; vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher dieser Veranstaltungen erbringt. Solche Erfüllungsgehilfen können auch engagierte Schaustellergruppen sein.
Die Umsätze des Klägers können nicht als bloße organisatorische Leistungen angesehen werden, die nicht von der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 erfasst werden. Denn der Kläger hat nicht an andere Schausteller Organisationsumsätze erbracht, vielmehr haben die Besucher der Veranstaltungen die Schaustellerumsätze unmittelbar vom Kläger bezogen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 7Buchst. dUStG 1993 ist nicht zwischen der Organisation der in § 30 UStDV 1993 genannten Vorstellungen und den dort genannten Leistungen zu unterscheiden, wenn der Unternehmer die Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten unmittelbar an die Besucher der Veranstaltungen "erbringt". Die von den Besuchern gezahlten Eintrittsgelder unterlagen demnach dem ermäßigten Steuersatz.
Link zur Entscheidung
BFH vom 18.7.2002 – V R 89/01