Leitsatz (amtlich)
Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist nur für die Kinder zu gewähren, die den im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Kindbegriff erfüllen. Dem Steuerpflichtigen steht daher für den Veranlagungszeitraum 1996 die Steuerermäßigung für über 18 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung nur zu, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge 12 000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Sachverhalt
Im ESt-Bescheid für 1996 berücksichtigte das Finanzamt einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für das durch notariellen Kaufvertrag vom 20.9.1993 erworbene und seit Ende 1994 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus der Kläger. Das beantragte Baukindergeld für den am 30.5.1977 geborenen Sohn lehnte das Finanzamt ab, weil dieser im Rahmen seiner Berufsausbildung Einkünfte und Bezüge von mehr als 12 000 DM gehabt habe und somit nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des JStErgG 1996 steuerlich nicht mehr als Kind zu berücksichtigen sei. Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Zu Recht hat das FG das Baukindergeld für den Sohn der Kläger versagt. Nach § 34f Abs. 3 Satz 1 EStG 1996 ermäßigt sich die tarifliche ESt um 1 000 DM "für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 Satz 7 EStG". Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG 1996 wird ein über 18 Jahre altes Kind steuerlich berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seine - zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten - Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 12 000 DM im Kalenderjahr betragen. Da im Streitjahr 1996 die Einkünfte und Bezüge des Sohnes 12 000 DM überstiegen haben, sind die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Kindbegriffs nicht erfüllt, so dass den Klägern nach dem Wortlaut des § 34f Abs. 3 EStG kein Baukindergeld zusteht.
Entgegen der Ansicht der Kläger bietet § 52 Abs. 26 EStG 1996 keine Rechtsgrundlage dafür, im Streitfall den Kindbegriff anzuwenden, der im Jahr 1994 - zu Beginn des Abzugszeitraums für die von den Klägern in Anspruch genommene Grundförderung nach § 10e EStG - gegolten hat. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG in der für den VZ 1994 maßgebenden Fassung (EStG 1994) waren über 18 Jahre alte Kinder unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie für einen Beruf ausgebildet wurden und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatten. § 52 Abs. 26 EStG enthält keine Übergangsregelung für eine weitere Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 34f EStG. Lediglich in § 52 Abs. 26 EStG i.d.F. des StSenkG 1986/1988 war angeordnet, dass § 34f EStG in der ursprünglichen Fassung und folglich auch der in Bezug genommene bisherige Kindbegriff weiterhin für Objekte gelten sollte, die vor einem bestimmten Zeitpunkt hergestellt oder angeschafft worden waren. Eine solche Anordnung enthält § 52 Abs. 26 EStG 1996 dagegen nicht. Da das Einfamilienhaus aufgrund eines nach dem 30.9.1991 und vor dem 1.1.1994 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft wurde und somit § 10e EStG i.d.F. des StÄndG 1992 anzuwenden ist, bestimmen sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Baukindergeld im Streitfall nach § 34f Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Fassung. Die Kläger haben auch aus Gründen des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf die weitere Anwendung des zu Beginn des Abzugszeitraums geltenden Kindbegriffs.
Link zur Entscheidung
BFH vom 14.3.2000 - X R 46/99