Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
- Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich Geschuldete.
- Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).
Sachverhalt
K hatte ihren Arbeitnehmern im November "Fahrtkostenzuschüsse" gezahlt und die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschaliert. Die "Fahrtkostenzuschüsse" wurden nach dem als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen. Die Differenz zum Weihnachtsgeld wurde nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer versteuert. Arbeitnehmer mit höheren "Fahrtkostenzuschüssen" erhielten weniger Weihnachtsgeld und umgekehrt.
Das Finanzamt verneinte die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, weil die Zuschüsse nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld erbracht worden seien. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück, um feststellen zu lassen, ob das Weihnachtsgeld freiwillig geleistet wurde. Sollte das der Fall sein, ist die Weihnachtsgeldzahlung kein "ohnehin geschuldeter Arbeitslohn". Die Zuschüsse wären dann insoweit zusätzlich geleistet und die Lohnsteuer dafür mit dem Pauschsteuersatz zu erheben.
Das Urteil eröffnet Gestaltungsspielräume für freiwillige Zusatzleistungen, die entweder als regelbesteuerte Geldleistung oder als ermäßigt besteuerter Zuschuss erbracht werden können. Das BMF hat das bisher nicht so gesehen. Dem hat der BFH jetzt auf Basis des zweifelsfreien Wortlauts des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG widersprochen. Danach kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % "für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben".
"Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn" ist laut BFH der Lohn, der arbeitsrechtlich durch Vereinbarung oder dauernde Übung geschuldet ist. Entscheidend ist der verbindliche Rechtsanspruch. Damit wird jedoch der beliebigen Umwandlung von Barlohn in ermäßigt besteuerten Lohn nicht Tür und Tor geöffnet. Nur freiwillige Lohnzahlungen können in pauschal besteuerte Zuschüsse umgewandelt werden. Zuschüsse i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG liegen also auch dann vor, wenn sie statt anderer freiwillig geleisteter Bezüge und Vorteile i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erbracht werden.
Link zur Entscheidung
BFH, 01.10.2009, VI R 41/07.