Leitsatz
Erlässt der einzige gesellschaftsfremde Gläubiger einer sanierungsbedürftigen und sanierungsgeeigneten Besitzpersonengesellschaft einen Teil ihrer Schulden, so ist davon auszugehen, dass er in Sanierungsabsicht handelt, wenn zugleich eine Gesellschafterin auf den ihr gegenüber der Gesellschaft zustehenden Rentenanspruch verzichtet und der Hauptlieferant der Betriebsgesellschaft an diese einen nicht rückzahlbaren Zuschuss leistet.
Sachverhalt
An der klagenden KG war im Streitjahr u. a. eine Komplementärin beteiligt, die von der KG lediglich eine als Sonderbetriebseinnahme erfasste Leibrente erhielt, am Geschäftsergebnis dagegen nicht beteiligt war. Nachdem die Hausbank der KG ihr Engagement wegen ungesicherter Verbindlichkeiten der KG nicht hatte fortsetzen wollen, machte eine andere Bank die Übernahme der Finanzierung vom Verzicht der Hausbank auf einen Teil ihrer Forderungen, vom Verzicht der Komplementärin auf ihren Leibrentenanspruch sowie von der Zusage eines nicht rückzahlbaren Zuschusses durch einen Hauptlieferanten der KG abhängig. Nach dem entsprechenden Verzicht der Hausbank und der Komplementärin übernahm die neue Bank die verbliebenen Kredite der KG von der Hausbank. Den Verzicht der Hausbank rechnete die KG in ihrer Gewinnfeststellung dem steuerfreien Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. zu. Dies lehnten Finanzamt und FG ab.
Entscheidung
Als steuerfreier Sanierungsgewinn muss der Schuldenerlass der Hausbank bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses der KG außer Betracht bleiben. Nach der Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens und die Sanierungseignung des Schuldenerlasses sowie eine – hier allein streitige – "Sanierungsabsicht" der Gläubiger voraus. Dafür genügt, dass neben eigennützigen Motiven die Sanierungsabsicht nur mitentscheidend war. Indizien können auch bei nur einem – Forderungen erlassenden – gesellschaftsfremden Gläubiger wie im Streitfall der zeitgleiche Verzicht von Mitgesellschaftern auf ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft (hier: Rentenverzicht der Komplementärin) und verlorene Zuschüsse von Hauptlieferanten sein. Dies gilt hinsichtlich des Rentenverzichts der Mitgesellschafterin unabhängig davon, dass er keine Gewinnerhöhung bewirkt, sondern eine Einlage darstellt, weil er die KG von einer Pflicht zu regelmäßigen gewinnunabhängigen Leistungen befreit hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.05.2002, IV R 11/01