Leitsatz

Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V. Die Regelung findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger wohnte 1997 in den Niederlanden, erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wurde als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Er war von der Krankenversicherungspflicht befreit, hatte aber eine private Krankenversicherung bei einem niederländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Mit seiner Einkommensteuererklärung 1997 machte er geltend, dass vom Arbeitslohn ein bestimmter Betrag steuerfrei zu belassen sei. Diesen Betrag habe sein Arbeitgeber als Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung gezahlt. Eine Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 3 SGB V habe sein Versicherungsunternehmen nicht erteilen können, weil die Grundlagen der Krankenversicherungen in den Niederlanden von denen in Deutschland abwichen. Das Finanzamt lehnte die Kürzung des Bruttolohns um den Arbeitgeberzuschuss unter Hinweis auf die nicht vorgelegte Bescheinigung ab.

Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen zurückgewiesen. Der zur privaten Krankenversicherung des Steuerpflichtigen geleistete und nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich einkommensteuerbare Arbeitgeberzuschuss war nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Der Steuerpflichtige hat keine Bescheinigung vorgelegt, dass der Versicherer, bei dem er die private Krankenversicherung abgeschlossen hat, die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V erfüllte. Diese Vorschrift findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherer abgeschlossen haben, der in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat.

Die Vorlage der Bescheinigung ist allerdings nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung. Wenn daher die Bescheinigung nicht vorgelegt wird, schließt dies allein die Steuerbefreiung nicht schon aus. Dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen, kann auch durch andere aussagekräftige Unterlagen belegt werden. Diese hatte der Steuerpflichtige aber nicht vorgelegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 22.7.2008, VI R 56/05.

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