Leitsatz

Laut BFH sind auch Zinsen aus einer Lebensversicherung steuerfrei, wenn die Auszahlung der Überschussanteile nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt und der Versicherungsvertrag nicht beendet wird. Die Steuerbefreiung gilt analog für Zahlungen aus einem laufenden Vertrag.

 

Sachverhalt

Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn die Zinsen mit Beiträgen verrechnet oder sie im Versicherungsfall bzw. im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt worden sind. Die Auszahlung von Zinsen nach Ablauf des Zwölf-Jahres-Zeitraums mit Weiterführung des Vertrags wurde bislang nicht höchstrichterlich entschieden und in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine Steuerbefreiung für Zinsleistungen "zum laufenden Vertrag". Nach Rechtsauffassung des BFH muss die bestehende Regelungslücke im Wege der Analogie geschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte die Steuerbefreiung durch Einführung einer Mindestlaufzeit des Vertrags von 12 Jahren davon abhängig machen, dass der Vertrag Vorsorgezwecken, wie z.B. der Altersvorsorge, dient. Diesem Vorsorgegedanken wird umso mehr Rechnung getragen, wenn der Vertrag trotz Zinsauszahlung und Ablauf der 12 Jahre weitergeführt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.10.2005, VIII R 87/03.

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