Leitsatz

1. Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde steht der Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht entgegen.

2. Der laufende Arbeitslohn (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG) kann der Höhe nach schwanken.

3. § 3b EStG subventioniert Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise.

 

Sachverhalt

K beschäftigte Arbeitnehmer im Schichtbetrieb. Laut Arbeitsvertrag erhielten sie zum Basisgrundlohn "die aus ihrer Arbeitszeit resultierenden möglichen SFN-Zuschläge (Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) nach § 3b EStG als Teillohn des vereinbarten durchschnittlichen Effektivlohns pro Stunde für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden". "Durchschnittlicher Effektivlohn" war der festgelegte Auszahlungsbetrag pro Stunde nach Steuern und Sozialabgaben. Ergab sich dagegen ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag, wurde der Basisgrundlohn um eine "Grundlohnergänzung" so erhöht, dass der festgelegte Auszahlungsbetrag pro Arbeitsstunde erreicht wurde. War mit Basisgrundlohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie SFN-Zuschlägen der durchschnittliche Auszahlungsbetrag bereits erreicht, erfolgte keine Grundlohnergänzung. K behandelte die "SFN-Zuschläge" nach § 3b EStG als steuerfrei. Das Finanzamt verneinte die Steuerbefreiung. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos, nicht aber die Revision.

 

Entscheidung

Fraglich ist, ob die SFN-Zuschläge Teil einer einheitlichen Entlohnung waren (keine Steuerbefreiung) oder tatsächlich neben dem Grundlohn gezahlt wurden (Steuerbefreiung). Trotz Zusage eines durchschnittlichen Effektivlohns mit gleich bleibenden Auszahlungsbeträgen pro Stunde sind die Zuschläge echte steuerfreie SNF-Zuschläge. Die von § 3b EStG geforderte Trennung von Grundlohn und Zuschlag bleibt auch dann erhalten, wenn die Grundlohnergänzung variabel ist. Das Gesetz verlangt nicht, dass der laufende Arbeitslohn feststeht und nicht schwanken darf. So hatte K Grundlohn i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG in Form des festgelegten Basisgrundlohns und der variablen Grundlohnergänzung und daneben steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt. Der scheinbar einheitliche Betrag, mit dem das Finanzamt die einheitliche Entlohnung begründet hatte, diente nur als Rechengröße zur Ermittlung des Lohnzusatzes.

Eine Auslegung des § 3b EStG über den Wortlaut hinaus ist abzulehnen. § 3b EStG gilt nicht nur dann, wenn ein von SFN-Arbeit nicht beeinflusster Grundlohn vorliegt. Auch, dass die Steuerbefreiung nicht den Arbeitnehmern, sondern dem Arbeitgeber zugute kommt, ist nicht sinnwidrig. § 3b EStGbegünstigt auch Arbeitgeber, indem die Steuerbefreiung deren Aufwand mindert. Es ist kein Gestaltungsmissbrauch, durch Vereinbarungen von einer Steuerbefreiung in möglichst großem Umfang Gebrauch zu machen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.6.2010, VI R 50/09.

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