Leitsatz

Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerfreiheit für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystR) berufen.

 

Sachverhalt

Ein gemeinnütziger Golfverein beschäftigte im Jahr 2000 angestellte Golflehrer, die seinen Mitgliedern gegen Entgelt Golfeinzelunterricht erteilten. Der Verein behandelte diese Umsätze steuerfrei. Das Finanzamt lehnte sowohl die Steuerbefreiung als auch den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ab. Mit der Revision macht der Golfverein die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, ersatzweise den ermäßigten Steuersatz geltend.

Die Leistungen des Vereins sind jedenfalls nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei, weil der erteilte Einzelunterricht keine "Veranstaltung" im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob die Erteilung von Golfeinzelunterricht dem Grunde nach in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG fallen könnte, ließ der BFH offen. Die Frage, ob § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG auch die Erteilung von Sportunterricht umfasst, ist bislang noch nicht geklärt.

Für den Urteilsfall bedarf es insoweit keiner Entscheidung, weil sich der Golfverein für die Steuerbefreiung unmittelbar auf das EU-Recht berufen kann. Die Leistungen sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystR) steuerfrei. Hiernach befreien die Mitgliedstaaten bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung führt allerdings zum Vorsteuerausschluss.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 2.3.2011, XI R 21/09.

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