Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Pauschale Zuschläge sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind (Abgrenzung zu VI R 16/08).
Sachverhalt
Flugkapitän K absolvierte nur Langstreckenflüge. Sein Lohn bestand aus einem Grundgehalt und einer Flugzulage darauf von 36,9 %. Die Tarifparteien hatten die pauschale Zulage zur Abgeltung der Erschwernisse für die Tätigkeit während der Nachtzeit, an Samstagen und Sonntagen vereinbart. Von dem Zuschlag entfielen auf Nachtarbeit 20 % und auf Sonntagsarbeit 14,3 %. K machte geltend, dass das Grundgehalt entsprechend des Anteils an Nacht- und Sonntagsarbeit steuerfrei sei. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
§ 3b Abs. 1 EStG belässt neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Grundlohn und sonstigen Bezügen. Zuschläge dürfen insbesondere nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sein, die sich auf die an Sonntagen etc. geleistete Tätigkeit erstreckt; entscheidend ist die tatsächlich zu diesen Zeiten geleistete Arbeit.
Der konkrete Bezug zwischen tatsächlich geleisteter Arbeit und Zulage fehlte hier. Die Zulage wurde nicht jeweils konkret und individuell nach den tatsächlich geleisteten Diensten errechnet. Sie war vielmehr pauschaler Teil einer einheitlichen, im Tarifvertrag vereinbarten Gesamtentlohnung und letztlich nur ein Element des Gesamtlohns. So wurden Grundgehalt und Flugzulage ungeachtet der Einsatzzeiten in stets gleicher Höhe und auch als Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung sowie bei Krankheit gewährt.
Zuschläge können zwar zunächst pauschal bezahlt, müssen dann aber im Nachhinein abgerechnet werden. Stimmen die Pauschalzahlungen jedoch nicht mit dem errechneten Betrag für steuerfreie Zuschläge überein und wurden weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten, stellt der über die Pauschale hinausgehende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Weil die Pauschalzahlungen nicht als Abschlags- oder Vorauszahlungen, sondern abschließend ohne nachträgliche Abrechnung geleistet wurden, kam auch unter diesem Aspekt keine Steuerfreiheit in Betracht.
In Sonderfällen sind die Anforderungen an den Nachweis geringer. Da K die Arbeitsleistung aber nicht fast ausschließlich nachts erbracht hatte, konnte die Steuerfreiheit auch damit nicht begründet werden.
Link zur Entscheidung
BFH, 16.12.2010, VI R 27/10.