Leitsatz

Eine GmbH betrieb in einem Hotel im Rahmen eines "Clubs" ein Kosmetikstudio mit Sauna, Dampfbad usw. Sie erbrachte durch Angestellte Masseurinnen Massageleistungen an Hotelgäste und Privatpatienten. Vom FG wurden nur die aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen eines gesetzlichen Leistungsträgers erbrachten Massagen anerkannt. Der BFH bestätigte dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Es sei geklärt, dass aus kosmetischen Gründen oder aus Gründen der "Wellness" durchgeführte Massageleistungen keine begünstigten Heilbehandlungen seien.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 28.9.2007, V B 7/06, BFH/NV 2008 S. 122

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