Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Problematik
Es geht um die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Mietzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat klargestellt, wie Mietzahlungen des Arbeitgebers für einen vom Arbeitnehmer angemieteten Raum zu behandeln sind. Leistet der Arbeitgeber danach Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das dieser für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits laut BFH danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, so ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgt sind. Die Einnahmen sind dementsprechend als Arbeitslohn zu erfassen (so etwa, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet bzw. geduldet wird).
Wird der betreffende Raum hingegen vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Arbeitgeber entsprechende Rechtsbeziehungen zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, eingegangen ist.
Der Vorteil dieser Sichtweise für den Arbeitnehmer liegt auf der Hand: Da die Mietzahlungen beim Arbeitnehmer im letztgenannten Fall zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, kann dieser die auf den Raum entfallenden Werbungskosten unabhängig von der für häusliche Arbeitszimmer ab 1996 geltenden Abzugsbeschränkung (die den Werbungskostenabzug im Urteilsfall auf 1.250 € beschränkt hätte) in voller Höhe abziehen. Denn vom Begriff des häuslichen Arbeitszimmers werden laut BFH solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden. Als weiterer Vorteil kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer die Einkünfte aus der Vermietung des Raums – falls keine weiteren, dem Lohnsteuerabzug nicht unterliegende Einkünfte vorhanden sind – nur dann versteuern muss, wenn diese 410 € p.a. übersteigen. Der BFH wäre wohl auch dann zum gleichen Ergebnis gekommen, wenn der Arbeitgeber den Raum statt vom Arbeitnehmer von dessen Ehegatten angemietet hätte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 16.9.2004, VI R 25/02, DB 2005 S. 87