Leitsatz

Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbstständigen Geschäftsanteil, sondern als sog. Quotentreuhand lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird.

 

Sachverhalt

M und F sind Eheleute. Am Stammkapital von 50000 EUR der am 17.12.1997 gegründeten F-GmbH waren sie zivilrechtlich je zur Hälfte beteiligt. Bei einer Außenprüfung wurden vier jeweils auf den 17.12.1997 datierte und mit "Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil" überschriebene Verträge vorgelegt. Diese enthielten u.a. eine Vereinbarung darüber, dass F einen Teilgeschäftsanteil im Nennbetrag von 6650 EUR für Herrn A und einen Teilgeschäftsanteil im Nennbetrag von 10000 EUR für Frau B hält. M hält danach einen Teilgeschäftsanteil im Nennwert von 6650 EUR als Treuhänder für Herrn R und einen Teilgeschäftsanteil im Nennwert von 10000 EUR als Treuhänder für Frau C. Im Jahr 1998 veräußerten die Eheleute die von ihnen bei Gründung der F-GmbH übernommenen Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 25000 EUR an die N-AG. Die Eheleute erklärten aufgrund der behaupteten Treuhandverhältnisse keinen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt setzte jedoch einen Gewinn in Höhe von jeweils 3124000 EUR an. Finanzamt und FG vertraten die Ansicht, die Treuhandvereinbarungen seien zivilrechtlich unwirksam, weil sie mit den maßgeblichen Bestimmungen des GmbHG a.F. nicht vereinbar seien.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Treuhandvereinbarungen sind nicht allein deshalb zivilrechtlich als unwirksam anzusehen, weil sie sich jeweils auf einen rechnerischen Quotenanteil eines Geschäftsanteils bezogen haben. Ein solcher quotaler Anteil ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand dar. Nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung führt allerdings zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Vielmehr muss der Treugeber sowohl rechtlich als auch tatsächlich das Treuhandverhältnis beherrschen. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben und damit eine von der zivilrechtlichen Inhaberschaft abweichende Zurechnung gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das FG muss prüfen, ob die Treuhandvereinbarungen anzuerkennen sind, oder eine Innengesellschaft vorlag.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 6.10.2009, IX R 14/08.

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