Leitsatz

Bei einem Kaufvertrag über ein Grundstück bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Ist der Veräußerer verpflichtet, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten.

 

Sachverhalt

Der Veräußerer hatte sich im notariellen Kaufvertrag abweichend vom Üblichen und der gesetzlichen Regelung in § 448 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Steuerpflichtigen die Notargebühren und die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch zu erstatten.

Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst durch bestandskräftigen Bescheid vom 8.8.2005 auf der Grundlage des vereinbarten Kaufpreises von 98.000 EUR auf 3.430 EUR fest. Nachdem der Verkäufer dem Steuerpflichtigen vertragsgemäß die gesamten Anschaffungsnebenkosten erstattet hatte, beantragte dieser die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer.

Das Finanzamt lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 16.3.2006 ab. Seiner Meinung nach ist die vom Veräußerer übernommene Verpflichtung zur Kostenerstattung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ohne Bedeutung.

Der BFH entscheidet, dass sich die Verpflichtung zur Kostenerstattung materiell-rechtlich auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auswirkt. Er hat die Sache allerdings an das FG zurückverweisen, weil die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die anzuwendende Korrekturvorschrift keine abschließende Entscheidung über den Antrag des Steuerpflichtigen ermöglichen. In der Sache führt der BFH aus, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der Gegenleistung ist. Hat wie üblich der Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu tragen, erhöhen sie nicht die Gegenleistung, denn der Erwerber schuldet diese Beträge nicht dem Veräußerer und auch nicht für die Übertragung des Eigentums.

Nichts anderes gilt im umgekehrten Fall, wenn der Veräußerer diese Kosten zu tragen hat. Dann wendet der Erwerber einen Teil des Kaufpreises dafür auf, um einen Kostenerstattungsanspruch zu erwerben. Gegenleistung ist aber nur der für den Grundstückserwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises. Der vereinbarte Kaufpreis ist deshalb um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern. Dieser Anspruch kann mit dem Nominalwert bemessen und direkt vom Kaufpreis abgezogen werden.

 

Hinweis

Übernimmt ein Veräußerer die Verpflichtung, dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer zu erstatten, wirkt sich dies nicht auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Denn nach § 9 Abs. 3 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen. Es wäre in diesem Fall steuerlich günstiger, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer selbst trägt und ein um die Grunderwerbsteuer geminderter Kaufpreis vereinbart wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.4.2013, II R 1/12.

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