Leitsätze (amtlich)

Zahlt eine inländische KG (hier: während der Geltungsdauer des DBA-USA 1954/1965) an einen ihrer Kommanditisten eine Vergütung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung der KG an einer limited partnership in den USA stehen, so kann die Vergütung im Inland dann steuerpflichtig sein, wenn die KG die Vergütung "getragen" hat.

Die Frage, inwieweit die Vergütung von der KG oder der US-amerikanischen Gesellschaft "getragen" wurde, beantwortet sich nicht danach, wer sie gezahlt hat, sondern danach, ob, ggf. in welchem Umfang die Aufwendungen durch die Tätigkeit der KG oder der US-amerikanischen Gesellschaft veranlasst waren.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Kommanditist der M GmbH & Co. KG (KG) mit Sitz im Inland. Die KG beteiligte sich zum 1.9.1980 als limited partner an der in den USA gegründeten, einer KG vergleichbaren Personengesellschaft Y. Der Kläger betrieb im Streitjahr 1980 ein Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferbüro und beriet die KG im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Y. Die KG zahlte dem Kläger hierfür im Streitjahr vereinbarungsgemäß rd. 44 000 DM, denen Ausgaben des Klägers von rd. 13 000 DM gegenüberstanden. Das Finanzamt stellte einen inländischen Gewinn der KG und einen Verlust der amerikanischen Betriebsstätte i.S. des § 2 Abs. 1 AIG fest. Bei dem inländischen Gewinn handelte es sich ausschließlich um von der KG an ihre Kommanditisten gezahlte Sondervergütungen abzüglich der diesen entstandenen Sonderbetriebsausgaben. Das Finanzamt hielt die Sonderbetriebseinnahmen, anders als die Gewinnanteile am Steuerbilanzgewinn der KG, nicht für steuerfrei gemäß Art. XV i.V.m. Art. III DBA-USA 1954/1965. Die Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg[1]. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

  1. Die dem Kläger von der KG gezahlten Tätigkeitsvergütungen erfüllen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Auch wenn die Beratungsleistungen des Klägers der Y zugute gekommen sein sollten, so war dies nur eine mittelbare Folge seiner Dienste gegenüber der KG, die als solche Gesellschafterin und damit Mitunternehmerin der Y war und die in dieser Eigenschaft vom Kläger beraten wurde.
  2. Die Vergütungen, die der Kläger von der inländischen KG bezog, sind nicht nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 DBA-USA 1954/1965 von der inländischen Besteuerung freizustellen. Gemäß Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA 1954/1965 werden bei einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik die Einkünfte aus Quellen innerhalb der USA und die innerhalb der USA gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in den USA nicht steuerbefreit sind, es sei denn, dass Buchst. bb anzuwenden ist. Da eine Anrechnung nach bb im Streitfall tatbestandsmäßig ausscheidet, ist die Beratungsvergütung im Inland dann von der deutschen Steuer freizustellen, wenn diese nach dem Abkommen in den USA nicht steuerbefreit ist. Die Frage, ob die dem Kläger gezahlte Vergütung in den USA steuerbefreit ist, beantwortet sich im Streitfall nach Art. X DBA-USA 1954/1965. Obgleich die Sonderbetriebseinnahmen nach inländischer Einkünftequalifikation Einkünfte aus Gewerbebetrieb[2] sind, gehören sie abkommensrechtlich nicht zu den in den USA besteuerten "gewerblichen Gewinnen" i.S. des Art. III DBA-USA 1954/1965.

    Die Sondervergütungen sind entweder nach Art. X Abs. 1 oder nach Art. X Abs. 2 DBA-USA 1954/1965 in den USA steuerbefreit. Nach Art. X Abs. 1 DBA-USA 1954/1965 sind Vergütungen für Arbeit oder persönliche Dienste, einschließlich der Vergütungen für die Ausübung eines freien Berufs, die eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik außerhalb der USA leistet, in den USA steuerbefreit. Soweit der Kläger die streitige Vergütung für seine Beratungsleistungen bezogen hat, die er außerhalb der USA und innerhalb der Bundesrepublik leistete, sind diese bereits nach Art. X Abs. 1 i.V.m. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA 1954/1965 nicht im Inland von der Besteuerung freizustellen.

    Nach Art. X Abs. 2 DBA-USA 1954/1965 sind darüber hinaus die für die Ausübung eines in den USA ausgeübten freien Berufs gezahlten Vergütungen in den USA steuerbefreit, wenn

    1. die Person sich in den Vereinigten Staaten insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält,
    2. die Arbeit oder persönlichen Dienste aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines Vertrages mit einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik oder mit einer deutschen Gesellschaft geleistet werden und die Vergütung von dieser Person oder Gesellschaft getragen wird und
    3. die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die diese Person oder Gesellschaft in den Vereinigten Staaten hat.

    Sämtliche dieser Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat sich im streitigen Zeitraum nicht länger als 183

    Tage in den USA aufgehalten. Die Vergütung wurde von der KG "getragen". Die Tatsache, dass die KG die Vergütung zahlte, reicht ...

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