Leitsatz
Vereinnahmt der Unternehmer das vereinbarte Entgelt, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus. Dies gilt auch, wenn eine Fluggesellschaft bei nicht in Anspruch genommenen Flügen den Flugpreis nicht erstattet.
Sachverhalt
Eine Airline bot Flüge ins In- und Ausland zu ermäßigten Preisen ohne Möglichkeit zur Umbuchung an. Trat der Fluggast den Flug bis 30 Minuten vor Abflug nicht an, war die Airline nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, das Beförderungsentgelt einzubehalten.
Das FG nahm in diesen Fällen an, bezahlt werde dann nicht für die Beförderungsleistung sondern für eine Reservierungsleistung, die am Sitz der Airline zu besteuern sei.
Entscheidung
Die Revision hatte hinsichtlich der Inlandsflüge keinen Erfolg.
Dem Einwand der Airline, die Rückzahlung sei durch Verrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch erfolgt, folgte der BFH nicht. Anhaltspunkte für einen "pauschalen Schadensersatzanspruch" ergaben sich aus den Vereinbarungen nicht. Danach "verlieren die Fluggäste ihre Flugberechtigung und haben keinerlei Anspruch auf Rückvergütung oder kostenlose Umbuchung".
Ob Zahlungen als der Umsatzsteuer unterliegende Leistungsentgelte zu behandeln oder als pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts entstandenen Schadens nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Für die Auslandsflüge muss das FG noch prüfen, ob hinsichtlich des inländischen Streckenanteils nach § 26 Abs. 3 UStG ein Besteuerungsverzicht bestand.
Kommentar
Praxishinweis
Das Urteil betrifft den Fall, dass ein Kunde für eine zu einem bestimmten Zeitpunkt versprochene Beförderung bezahlt und bei nicht rechtzeitigem Antritt keinen Rückzahlungsanspruch hat.
Grundsätzlich gilt: Vereinnahmt der Unternehmer ein Entgelt, bevor er die Leistung ausgeführt hat (Anzahlung), entsteht die Umsatzsteuer schon zu diesem Zeitpunkt.
Voraussetzung für die Besteuerung als Anzahlung für eine Leistung ist, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder Dienstleistung, bereits bekannt, insbesondere der Gegenstand oder die Dienstleistung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt ist. Vor der Leistungserbringung vereinnahmt ist das Entgelt auch, wenn die Leistung schließlich nicht erbracht wird.
Die Regelung zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage betrifft auch Anzahlungen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist die vorherige Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts. Für Anzahlungen gelten keine Besonderheiten.
Link zur Entscheidung
BFH, 15.9.2011, V R 36/09.