Leitsatz

Die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträge zuvor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Altverträge) enthalten sind, sind steuerfrei. Beim Einsatz von Altverträgen zu Finanzierungszwecken kann die Steuerfreiheit allerdings verloren gehen, wenn das durch den Lebensversicherungsvertrag besicherte Darlehen steuerschädlich verwendet wird.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen erwarben im Dezember 1992 eine Eigentumswohnung und vermieteten diese. Den Erwerb finanzierten sie durch ein Darlehen der X-Bank. Im Dezember 2002 nahmen sie eine Umschuldung mit Hilfe einer Bausparkasse vor. Dabei wurde zum einen das Restdarlehen bei der X-Bank abgelöst. Zum anderen schlossen sie einen Bausparvertrag zur späteren Ablösung des von der Bausparkasse gewährten Darlehens ab. Die Soforteinzahlung auf den Bausparvertrag wurde ebenfalls von der Bausparkasse finanziert. Zur Absicherung sämtlicher Darlehen verpfändeten die Steuerpflichtigen ihre Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen an die Bausparkasse. Das Finanzamt nahm eine steuerschädliche Verwendung an und stellte die Steuerpflicht der Zinsen aus den Lebensversicherungen gesondert fest.

Der BFH hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen und entschieden, dass es nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2002 schädlich ist, wenn die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher ist als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens und der übersteigende Betrag zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag verwendet wird. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen haben zur Sicherung eines Darlehns gedient, dessen Finanzierungkosten Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften darstellen. Denn bei einer fremdfinanzierten Auffüllung eines Bausparvertrags sind sowohl die damit in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen als auch die Bausparguthabenzinsen bei den Vermietungseinkünften und nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Die Steuerpflicht wäre eingetreten, wenn das durch die Lebensversicherungsverträge besicherte Darlehen der Bausparkasse unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung bzw. der ausschließlichen Umschuldung des Restdarlehens der X-Bank gedient hätte. Dadurch, dass ein Teilbetrag des Darlehens unmittelbar auf den Bausparvertrag eingezahlt wurde, ist dieser Teilbetrag zur Begründung einer Forderung gegenüber der Bausparkasse verwendet worden. Dies führt bereits zur vollen Steuerschädlichkeit.

 

Hinweis

Die Einzahlung des Darlehensteilbetrags auf das Bausparkonto kann allenfalls als mittelbare Finanzierung von Anschaffungskosten angesehen werden. Dies ist allerdings nicht ausreichend (vgl. BMF-Schreiben v. 15.6.2000, BStBl 2000 I S. 1118 Rdnr. 43).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.10.2011, VIII R 30/09.

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