Leitsatz
Die Überlassung eines Grundstücks und Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen durch einen Landwirt ist steuerpflichtig und unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
Sachverhalt
Der Landwirt L unterhält einen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb. In einem Vertrag mit der Stadt verpflichtete er sich, der Stadt gegen Zahlung einer Entschädigung das Recht einzuräumen, auf einem von ihm bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück ökologische Ausgleichsmaßnahmen durchführen und unterhalten zu dürfen. Außerdem verpflichtete er sich, die Fläche i.S. e. bestimmten Ausgleichsmaßnahme herzurichten.
Das Finanzamt und das FG nahmen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen des L an, die dem Regelsteuersatz unterliegen.
Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts und des FG und wies die Revision des L zurück.
Es liegen 2 eigenständige Leistungen – einerseits die Zurverfügungstellung des Grundstücks und andererseits die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen – vor. Diese Leistungen stehen weder im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung noch sind sie so eng verbunden, dass sie eine untrennbare Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
Die Leistungen sind steuerbar. Denn es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Leistungen des L und den Zahlungen der Stadt. Eine bloße Verpflichtung zur Produktionseinschränkung stellt zwar keine umsatzsteuerrechtliche Dienstleistung dar, da sie keinen Verbrauch impliziert. Im Streitfall liegt jedoch mit der Stadt ein identifizierbarer Verbraucher vor, da ihr ein konkreter Vorteil verschafft wird. Entscheidend ist, ob – wie hier – ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht.
Die von L erbrachten Leistungen sind auch nicht steuerfrei. Es liegt keine steuerfreie Vermietung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor (§ 4 Nr. 12 a UStG). Denn der Stadt wurde nicht, wie es unionsrechtlich für eine steuerfreie Vermietung erforderlich ist, eine eigentümerähnliche Inbesitznahme der Flächen eingeräumt, da L die Flächen weiterhin in beschränktem Umfang landwirtschaftlich nutzen darf. Außerdem wurde der Stadt kein Nutzungsrecht auf Zeit, abschnittsbezogen gegen Vergütung, sondern auf Dauer eingeräumt. Es handelt sich auch nicht um die steuerfreie Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts (§ 4 Nr. 12 c UStG). Darunter fallen nur Nutzungsrechte, die auch vom Begriff der "Vermietung und Verpachtung" umfasst werden.
Anders als von L hilfsweise beantragt, fallen die Umsätze nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Denn "landwirtschaftliche Dienstleistungen" i.S.d. EG-Richtlinie sind nur Leistungen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, d.h. die sich auf normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen.
Hinweis
Bei einer Zahlung aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein – aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen – dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 28.5.2013, XI R 32/11.