Leitsatz

  1. Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei ist darauf abzustellen, auf welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen.
  2. Kommt ein Steuerpflichtiger diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so kann das FG seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht.
 

Sachverhalt

Eine in Deutschland wohnhafte und tätige Galeristin (G) hatte zusammen mit einem Schweizer Kunsthändler (K) wiederholt Kunstwerke erworben und weiterveräußert. Die Auswahl der Werke war gemeinsamerfolgt; die Verkäufe hatte Gentweder in ihrer Galerie oder auf internationalen Messen vorgenommen. Das Finanzamt erließ gegen G und K einen Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es die erzielten Gewinne insgesamt als steuerpflichtig behandelte.

 

Entscheidung

Das gemeinsame Vorgehen von G und Kist steuerrechtlich nach den Regeln über Personengesellschaften zu beurteilen. Das Finanzamt hat die Gewinne aus den Veräußerungsgeschäften deshalb zu Recht einheitlich und gesondert festgestellt. Es hat aber übersehen, dass nach Art. 7 DBA-Schweiz gewerbliche Einkünfte nicht in Deutschland besteuert werden dürfen, wenn sie in einer Schweizer Betriebsstätte erzielt worden sind.

Die aus G und K bestehende Gesellschaft hatte eine solche Betriebsstätte, nämlich die Kunsthandlung des K. Dieser Betriebsstätte ist derjenige Teil des Gewinns zuzuordnen, der dem von K geleisteten Beitrag zur Gewinnerzielung entspricht, da K ausschließlich in der Schweiz tätig geworden ist. Es muss deshalb ermittelt werden, in welcher Höhe die angefallenen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einerseits der Tätigkeit des K (Schweizer Betriebsstätte) und andererseits derjenigen der G (deutsche Betriebsstätte) zuzurechnen sind, wobei das FG die Verteilung gegebenenfalls schätzen darf. Sodann darf (nur) der auf die deutsche Betriebsstätte entfallende Gewinnanteil in Deutschland besteuert werden.

 

Praxishinweis

G und K hatten alle Gewinne hälftig geteilt. Das rechtfertigte nach Ansicht des BFH aber nicht zwangsläufig eine hälftige Gewinnzurechnung auf die beiden Betriebsstätten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.12.2002, I R 92/01

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