Leitsatz

Die Lieferung von Trinkwasser in verschlossenen 22,5 l-Behältnissen zum menschlichen Konsum in Betrieben unterliegt dem Regelsteuersatz.

 

Sachverhalt

H verkauft und vermietet u.a. Trinkwasser-Spender mit aufgesetzter 22,5 l-Gallone aus Kunststoff, denen mit Hilfe eines Hahns und von Einwegbechern Trinkwasser entnommen werden kann. Abnehmer des Systems und der Nachfüllgallonen sind Kunden mit und ohne Recht zum Vorsteuerabzug. Für die Lieferung der Wassergallonen wendete H den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an, für den Verkauf bzw. die Vermietung der Spendergeräte den Regelsteuersatz.

Das Finanzamt unterwarf die Lieferung des Trinkwassers dem vollen Steuersatz. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt: Es handle sich nicht um Trinkwasser, das "in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird"[1]. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg.

 

Entscheidung

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG beruht auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 i.V.m. Nr. 29 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967, wonach für Wasser generell der ermäßigte Steuersatz galt. § 2 der 3. UStDV hat die Steuerermäßigung für Wasser dahin gehend eingeschränkt, dass mineralarmes Wasser i.S. des § 3 der Verordnung über Tafelwässer vom 12.11.1934[2] nicht als Wasser der Nummer 29 der Anlage 1 des Gesetzes galt. Zweck der Einschränkung war es, die gleichmäßige Besteuerung aller Erfrischungsgetränke sicherzustellen.

Die späteren Fassungen des UStG bzw. der UStDV nahmen weiterhin auf die Tafelwasserverordnung bzw. auf die Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) vom 1.8.1984 Bezug. Der Begriff "in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen" wurde daher vom FG zu Recht anhand der MTVO ausgelegt. Jedoch gilt die in der MTVO eingefügte Sonderregel für die Abfüllung und Verpackung von Mineralwasser nicht für Tafel- und Trinkwasser. Dafür ist der Begriff Fertigpackung volumenmäßig nicht eingeschränkt. Damit unterliegen die Trinkwasserlieferungen in den Gallonen dem Regelsteuersatz.

 

Praxishinweis

Sinn und Unsinn mancher Regelung zum ermäßigten Steuersatz liegen dicht beieinander. Das belegt auch der Streitfall. Die historische Fleißarbeit des BFH, um den Hintergrund der Regelung aufzuzeigen, macht die Regelung – unter dem Aspekt der gebotenen Normklarheit – m.E. nicht überzeugender. Solche Regelungen dürfte es nicht geben.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 24.8.2006, V R 17/04

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