Das steht im Urteil
Bei der Beurteilung, ob eine steuerschädliche Übersicherung vorliegt, ist nicht auf die Rückkaufswerte, sondern auf die Nennbeträge der abgetretenen Versicherungssumme abzustellen.
Der Sachverhalt
A hatte im Juni 2000 ein Einfamilienhaus erworben. Etwa 48 % der Gesamtfläche vermietet sie an ihren Ehemann (B) zum Betrieb einer Arztpraxis. Im Übrigen – also etwa zu 52 % der Gesamtfläche – nutzten A und B das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Die Anschaffungskosten des Hauses von insgesamt 486.969 DM finanzierten sie mit einem Bankdarlehen über insgesamt 599.999 DM; ausgezahlt wurden hiervon 499.999 DM. Zur Sicherung der Darlehensforderung traten A und B Versicherungsansprüche in Höhe von insgesamt 627.378 DM aus drei Lebensversicherungen an die darlehensgewährende Bank ab. Das Finanzamt stellte fest, dass "die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen" steuerpflichtig sind.
Die Meinung des BFH
Der BFH hält diese Beurteilung für zutreffend. Er geht von der gesetzlichen Regelung aus, nach der Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, steuerpflichtig sind. Dies gilt zwar nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG (i. d. F. bis 2004), die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Vertragsrückkaufs nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG); diese Zinsen sind steuerfrei. Die danach mögliche Steuerbefreiung entfällt jedoch bei steuerschädlichen Finanzierungseinsätzen der Lebensversicherungen. Falls die Ansprüche aus Lebensversicherungen – wie im Streitfall – zur Sicherung eines Darlehens verwendet werden, muss das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dienen, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist; außerdem dürfen die zur Sicherung verwendeten Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Hierzu hat der BFH festgestellt, dass A und B als Darlehensnehmer zwar unmittelbar die Anschaffungskosten eines Hauses finanziert haben, das hinsichtlich der Vermietung des als Arztpraxis genutzten Gebäudeteiles zur Vermietung – und damit dauernd zur Erzielung von Einkünften – bestimmt war. Die zur Darlehensbesicherung verwendeten Lebensversicherungsansprüche überstiegen aber die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungskosten um mehr als 140.000 DM. Bei der Beurteilung, ob insoweit eine steuerschädliche Übersicherung vorlag, ist nach Ansicht des BFH nicht auf den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung abzustellen, sondern auf die von den Versicherungen in ihren Anzeigen nach § 29 Abs. 1 EStDV "eingesetzten Versicherungsansprüche"; damit ist der Nominalbetrag der Versicherung gemeint.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 12. 9. 2007, VIII R 12/07