Auch für Betriebsgebäude
Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 EStG kann
- Erhaltungsaufwand, soweit er nicht durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gedeckt ist,
- für Maßnahmen i. S. d. § 177 BauGB
- an einem im Inland belegenen Gebäude
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich,
- auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
Freiwillige Modernisierungsverpflichtung
Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden auf Erhaltungsaufwand für Maßnahmen,
- die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes i. S. d. § 11a Abs. 1 Satz 1 EStG dienen,
- das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und
- zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Die Voraussetzungen für die Sonderbehandlung der Erhaltungsaufwendungen sind die gleichen wie bei den erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG für Herstellungskosten (s. hierzu gesonderten Beitrag "Allgemeine Voraussetzungen für die Vergünstigungen").
Im Gegensatz zum § 82b EStDV, der die gleichmäßige Verteilung von Erhaltungsaufwendungen nur bei Gebäuden zulässt, die nicht Betriebsvermögen sind und die überwiegend zu Wohnzwecken dienen, kann die Vorschrift des § 11a EStG bei Gebäuden aller Art, egal ob Privat- oder Betriebsvermögen, angewandt werden, mit einer Ausnahme:
Nicht bei eigengenutzten Wohnungen
Erhaltungsaufwendungen i. S. d. § 11a EStG können bei eigengenutzten Einfamilienhäusern und Wohnungen lediglich nach § 10f EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden
Geringe praktische Bedeutung
Die Vorschrift des § 11a EStG hat nur Bedeutung für Gebäude, die zu mehr als 50 % anderen als Wohnzwecken dienen, und für Gebäude des Betriebsvermögens, da für die anderen Gebäude die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auch ohne die Bescheinigung der Gemeindebehörde möglich ist.
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