Blendwirkung

Die klagende Hauseigentümerin fühlte sich durch die von der Solaranlage ihrer Nachbarin reflektierten Sonnenstrahlen gestört. Unstreitig wurde unter bestimmten Umständen das Sonnenlicht von der Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Nachbarhauses so reflektiert, dass Blendwirkungen in der Wohnung der Klägerin auftraten.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Nachbarin verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass von der Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses keine unzumutbaren Blendwirkungen für die Wohnung der Klägerin ausgingen.

Grenzwerte überschritten

Die von der Solaranlage verursachten Blendungen waren als Beeinträchtigungen des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB zu betrachten. Im vorliegenden Fall wurden die kritischen Grenzwerte für Beeinträchtigungen durch Blendungen nach Feststellungen eines Sachverständigen signifikant überschritten. Die Blendungen traten unter den gegebenen örtlichen Bedingungen nachmittags bei einem relativ hohen Sonnenstand und intensiver Lichteinwirkung auf. Die Solarpaneelen auf dem Hausdach bewirkten eine nahezu horizontale Reflexion des Lichts in Richtung der Wohnung der Klägerin.

Keine ortsübliche Benutzung

Diese Beeinträchtigungen hätten dann hingenommen werden müssen, wenn die Blendwirkungen durch eine "ortsübliche Benutzung" des Grundstücks der Betreiberin der Solaranlage entstanden wären. Die störende Anlage wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann "ortsüblich" gewesen, wenn von anderen Fotovoltaikanlagen im selben Ort bzw. im selben Wohngebiet Blendwirkungen auf Nachbarhäuser in ungefähr gleicher Art und gleicher Intensität ausgehen würden. Es war aber nicht ersichtlich, dass in der näheren oder weiteren Umgebung ähnliche nachteilige Blendungen für Nachbarn durch Fotovoltaikanlagen auftraten.

Abhilfemaßnahmen vornehmen

Wegen der fehlenden "ortsüblichen Benutzung" des Grundstücks kam es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit von möglichen Abhilfemaßnahmen an. Es war Sache der Nachbarin, entweder geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der nicht zumutbaren Beeinträchtigungen zu finden oder die betreffenden Solarpaneelen auf ihrem Hausdach zu beseitigen.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.12.21013, 9 U 184/11)

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