Leitsatz

Wird an einen Vermögensverwalter für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien ein separates Entgelt gezahlt, ist dieses nicht als Werbungskosten aus Kapitalvermögen abziehbar. Das Entgelt erhöht vielmehr die Anschaffungskosten der Kapitalanlage.

 

Sachverhalt

Ein Kapitalanleger machte ein sog. Strategieentgelt als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Es wurde an einen Vermögensverwalter für die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung der Vermögensanlagen gezahlt. Diese umfasste mehrere Gewinnstrategien zwischen denen der Kläger wählen konnte. Das Finanzamt versagte den Abzug des Strategieentgelts als Werbungskosten.

Nach erfolgreicher Klage hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und den Werbungskostenabzug abgelehnt. Denn das Strategieentgelt rechnet zu den Aufwendungen für die Anschaffung von Kapitalanlagen. Maßgebend ist, dass der Aufwand den getätigten Kapitalanlagen zugeordnet werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts die zu beschaffenden Kapitalanlagen noch nicht konkretisiert waren, sondern deren Auswahl von der Wahl der Strategie abhängig waren. Für den erforderlichen Zusammenhang genügt es, wenn die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind (BFH, Urteil v. 27.3.2007, VIII R 62/05). Gleiches gilt für vorbereitende Maßnahmen, selbst wenn die Anlage dann nicht getätigt wird (vergebliche Beratungskosten).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.10.2009, VIII R 22/07.

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