Leitsatz
- Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.
- Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.
Sachverhalt
K machte in ihrer ESt-Erklärung 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung unterschiedlicher Einkünfte auch Kosten für die Fertigung ihrer ESt-Erklärung 2005 geltend, die 2006 erstellt und bezahlt wurde. Das Finanzamt ließ den Abzug dieser Steuerberatungskosten nicht zu. Das FG wies die Sprungklage ab. Mit der Revision machte K u.a. geltend, wegen der Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts sei die Inanspruchnahme von Steuerberatung faktisch unvermeidlich. Der BFH sah das nicht so und wies die Revision zurück.
Entscheidung
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG konnten bis Ende 2005 private Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Vorschrift wurde ab Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem Ziel der Rechtsvereinfachung, des Abbaus von Ausnahmetatbeständen und der Erweiterung der Bemessungsgrundlage. Damit müssen seitdem die Steuerberatungskosten zwischen den privaten und den im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehenden Kosten aufgeteilt werden.
Der X. Senat hat dieses Ergebnis bestätigt: Ein Abzug privater Steuerberatungskosten kommt weder als Sonderausgabe noch als dauernde Last noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletzt weder das objektive, noch das subjektive Nettoprinzip. Noch ist ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit erkennbar.
Schließlich ist ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten Es ist zwar unbestritten, dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem ordnungsgemäßen Ablauf des Besteuerungsverfahrens zugute kommt, daraus folgt aber nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Gesetzgeber, den Abzug von Steuerberatungskosten zwingend als Sonderausgabe zu normieren.
Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2006. Entscheidend für die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgabe ist damit, dass der Zahlungszeitpunkt vor dem 01.01.2006 liegt.Es kommt weder darauf an, auf welchen Veranlagungszeitraum sich die in Anspruch genommenen Steuerberatungsleistungen beziehen, noch wann sie erbracht wurden.
Link zur Entscheidung
BFH, 04.02.2010, X R 10/08.