Vorrang der Leistungsklage

Zwischen dem Berechtigten einer Dienstbarkeit und dem Grundstückseigentümer ist das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang einer Grunddienstbarkeit streitig. Wie ist dann prozessual vorzugehen? Im Einzelfall kann eine Feststellungsklage zulässig sein – doch nur dann, wenn keine Leistungsklage möglich ist.

Dies bekräftigte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem der Berechtigte eines Geh- und Fahrrechts die richterliche Feststellung begehrt hatte, dass die beklagten Eigentümer verpflichtet seien, die Nutzung des vorhandenen Verbindungswegs mit Fahrzeugen aller Art durch ihn zu dulden. Doch hatte der Kläger – wie auch das Berufungsgericht – nicht erkannt, dass ihm ein Duldungsanspruch zusteht, der vorrangig geltend zu machen ist.

Recht auf neue Dienstbarkeit

Haben nämlich – wie hier – der Grundstückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen. Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Ausübungsstelle eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu.

Falsche Klageart

Der BGH wies ferner darauf hin, dass sich der Feststellungsantrag nicht als Leistungsantrag auslegen oder in einen solchen Antrag umdeuten lasse. Auch sei das antragsgemäß festgesetzte Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung nicht bei einem Feststellungsurteil zulässig.

Fazit

Die Sache musste zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(BGH, Urteil v. 4.12.2015, V ZR 22/15, MDR 2016 S. 512)

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