Leitsatz
Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 beschlossene Absenkung des für die Einkommensteuer maßgeblichen Eingangssteuersatzes gibt keine Veranlassung, bei Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Einkünften gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 im Jahre 2001 und 2002 den bislang angewandten Regelsatz von 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts für die Streitwertfeststellung zu ändern.
Sachverhalt
Die A GmbH & Co. KG (A-KG) erklärte für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 Verluste aus Gewerbebetrieb von 106.006 DM bzw. 55.276 EUR. Die negativen Einkünfte 2001 setzten sich zusammen aus 97.792 DM für eine Rücklage nach § 7g EStG sowie 8.214 DM für eine Rückstellung der Jahresabschlusskosten. Für 2002 beträgt der Anteil für die Rücklage 47.500 EUR. Die wegen Nichtanerkennung der Ansparrücklage von der A-KG erhobene Klage wurde vom FG zurückgewiesen. Den Streitwert hat der Kostenbeamte des FG nicht festgestellt. Die gegen das FG-Urteil erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der BFH mit Beschluss v. 10.10.2006 (BFH, Beschluss v. 10.10.2006, VIII B 177/05) als unzulässig verworfen.
Die A-KG beantragte daraufhin beim BFH, den Streitwert festzusetzen. Für diesen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kostenbeamte des FG habe den Streitwert nicht ermittelt, dessen Höhe sei zwischen den Beteiligten umstritten, könne aus den Anträgen der Beteiligten nicht ohne weiteres abgelesen werden und im Übrigen werde ein Streitwert für die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung der A-KG benötigt.
Entscheidung
Der BFH erachtet den Antrag für zulässig. Er bejaht insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil Unsicherheit darüber besteht, ob bei Klagen gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 die bislang von der Rechtsprechung für die Streitwertfeststellung angewandten Pauschalsätze von 25 % bis 50 % des streitigen Gewinns oder Verlusts (vgl. BFH, Beschlüsse v. 8.11.1973, IV B 90/70, BStBl 1974 II S. 140; v. 17.11.1987, VIII R 346/83, BStBl 1988 II S. 287; v. 21.9.1994, VIII E 1/94, BFH/NV 195 S. 254) im Hinblick auf die durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 beschlossene Absenkung des für die Einkommensteuer maßgeblichen Höchst- und Eingangssteuersatzes fort gelten.
Der BFH geht davon aus, dass der Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 3 GKG n. F. im Regelfall dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens entspricht. Das gilt auch für den Streitfall, wobei bei einer Klagenhäufung - wie hier - die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren zusammenzurechnen sind.
Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen; die tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (vgl. BFH, Beschlüsse v. 29.9.2005, IV E 5/05, BFH/NV 2006 S. 315; v. 28.2.2001, VIII E 5/00, BFH/NV 2001 S. 1035, jeweils m. w. N.). An dieser pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Gewinnfeststellungsverfahren die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH, Beschluss v. 27.5.2002, XI E 2/02, BFH/NV 2002 S. 1323). Nur ausnahmsweise kommt ein höherer Prozentsatz in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. BFH-Beschluss v. 29.9.2005, IV E 5/05, BFH/NV 2006 S. 315).
Zwar sind für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2005 die Eingangssteuersätze von 22,9 % auf 15 % abgesenkt worden (VZ 2000: 22,9 %; VZ 2001 bis 2003: 19,9 %.; VZ 2004: 16 %; VZ 2005: 15 %) und die Grundfreibeträge - schrittweise - von 6.902 EUR (VZ 2000) auf 7.664 € (VZ 2005) angehoben worden. Diese Tarifentwicklung - so der BFH - rechtfertigt es aber nicht, den für die Streitwertbestimmung geltenden Regelsatz von 25 % auf 20 % herabzusetzen (a. A. Brandis, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, Vor § 135 Tz. 199; Eberl, DStR 2000 S. 1639) und zwar u. a. deshalb, weil der Pauschalsatz auf der typisierenden Annahme beruht, dass die Gesellschafter auch andere steuerbare Einkünfte erzielen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass aufgrund der Neufassung des Einkommensteuertarifs 1996 durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996 v. 11.10.1995, BStBl 1995 I S. 438) auch der Eingangssteuersatz von 19 % auf 25,9 % erhöht wurde. Das hatte zur Folge, dass sich der Betrag des zvE, ab dem nach der Grundtabelle der Grenzsteuersatz 25 % (und mehr) beträgt, von zuvor rd. 28.000 DM (= 14.316 EUR) - Tarif 1990 bis 1995 - auf nur noch 12.096 DM (= 6.185 EUR) - Tarif 1996 und 1997 - vermindert hat. Da dieser Eins...