Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
Wird bei einem Rechtsstreit über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen ist, ist der Streitwert pauschal mit gestaffelten Sätzen je nach Höhe des Grundstückswerts anzusetzen.
Sachverhalt
Bei einem Rechtsstreit über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts war streitig, ob ein freigebig zugewandtes Grundstück bei Ausführung der Schenkung zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen war. Eine derartige Feststellung hätte zwar keinen Einfluss auf die Höhe des Grundstückswerts gehabt, wohl aber bei der Schenkungsteuer zur Inanspruchnahme des vollen Freibetrags und des Wertabschlags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG geführt.
Nach Auffassung des BFH kann der Streitwert nicht außer Verhältnis zu den Streitwerten bestimmt werden, die sich nach dem BFH-Beschluss v. 11.1.2006, II E 3/05, BStBl 2006 II S. 333, bei Streitigkeiten über die Höhe des Grundstückswerts ergeben. Auch Streitigkeiten über die Grundstücksart werden wegen der Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaft- oder Schenkungsteuer geführt, und zwar im Wesentlichen deswegen, weil das zu bewertende Grundstück im Erfolgsfall mit einem um den Freibetrag und/oder Wertabschlag geminderten Grundstückswert in die Steuerbemessungsgrundlage eingeht. Dies rechtfertigt es, die für Streitigkeiten über die Höhe des Grundstückswerts im vorgenannten BFH-Beschluss entwickelten Grundsätze zur Bestimmung des Streitwerts auf Streitigkeiten über die Grundstücksart zu übertragen.
Wird für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen ist, ist der Streitwert wie folgt anzusetzen:
- Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512000 EUR mit 10 % der Wertdifferenz zwischen dem festgestellten Grundstückswert und demjenigen Wert, mit dem das Grundstück als Betriebsgrundstück in die Steuerbemessungsgrundlage eingehen würde;
- bei Grundstückswerten bis einschließlich 12783000 EUR mit 20 % dieser Wertdifferenz;
- bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 % dieser Wertdifferenz.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 19.2.2009, II E 1/09.