Leitsatz
Der Streitwert einer Klage gegen den Verwalter auf Erstellung der Abrechnung richtet sich u.a. danach, welche Kosten bei dem Verwalter durch die Erstellung der Abrechnung konkret entstehen werden. Zu berücksichtigen ist auch das Rechenschaftsinteresse. Auf die Kosten für die Ersatzvornahme eines Dritten kann hingegen nicht abgestellt werden. Auch auf das Gesamtvolumen der Abrechnung kommt es nicht an.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 3; GKG § 49a
Das Problem
Wohnungseigentümer K klagt gegen Verwalter B auf Erstellung der Abrechnung 2014. Das Amtsgericht (AG) setzt den Streitwert auf 6.085,06 EUR fest. Hiergegen wendet sich der Klägervertreter mit seiner aus eigenem Recht erhobenen Beschwerde zum Landgericht (LG). Zur Begründung führt er aus, dass für die Bemessung des Gesamtinteresses nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nur das Interesse der Parteien, sondern auch der Beigeladenen zu berücksichtigen sei. Teilweise mit Erfolg! Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist nach Ansicht des LG auf 6.650 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung
Der Streitwert sei gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen. Zunächst sei das Gesamtinteresse zu ermitteln. Dabei sei nach objektiven Maßstäben der Wert zu ermitteln, den der Gegenstand unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für die Parteien besitzt. Maßgebend sei das wirtschaftliche Interesse.
Das Interesse des K und der Beigeladenen
Die Verpflichtung eines Verwalters, der die Verwaltung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geführt habe, erstrecke sich nicht nur auf die Auswertung der vorhandenen Belege. Vielmehr habe er darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Bei der Bewertung des Interesses der Klagepartei und der Beigeladenen sei daher sowohl das Interesse an der Abrechnungsleistung selbst als auch an der Übernahme der Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege zu berücksichtigen.
- Das LG schätze den Wert der bloßen Abrechnungsleistung unter Berücksichtigung des Verwalterhonorars für das abzurechnende Wirtschaftsjahr auf 50 EUR pro Wohnungseigentum. Dieses biete einen Anhalt für den Wert, welcher der ordnungsmäßigen Verwalterleistung insgesamt zuerkannt werde. Hiervon seien 20 bis 25 % anzusetzen, da es um die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht gehe.
- Für das Rechenschaftsinteresse sei davon auszugehen, dass der Wert der Abrechnungsleistung auch das Rechenschaftsinteresse abbilde, es sei denn, der Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung komme im Einzelfall einem vorbereitenden Auskunftsanspruch gleich. Die Berücksichtigung des Umstands, dass die Abrechnung auch eine Rechenschaftsfunktion habe, könne nicht schematisch erfolgen, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine wesentliche Funktion der Abrechnung sei die Kontrolle des Verwalters im Hinblick auf die von ihm getätigten Einnahmen und Ausgaben. Der Verwalter habe im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erstellung einer Abrechnung über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung im betreffenden Wirtschaftsjahr Rechenschaft abzulegen. Die Verpflichtung des Verwalters zur Erstellung der Abrechnung entspreche mit Blick auf die vom Verwalter zu übernehmende Richtigkeitsgewähr ihrem Inhalt nach einem Anspruch gemäß § 259 BGB (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 23.6.2016, I ZB 5/16, ZMR 2016 S. 972). Bei der Bewertung eines Auskunftsanspruchs sei nach allgemeinen Grundsätzen darauf abzustellen, ob mit dem Auskunftsanspruch ein möglicher Leistungsanspruch vorbereitet werden solle. Grundlage der Streitwertfestsetzung sei das konkrete Interesse an der Entscheidung im Einzelfall. Das Interesse an einer Auskunftsklage sei wertmäßig nicht identisch mit dem Hauptanspruch, sondern mit einem Teilwert zu bemessen, welcher zu schätzen sei. Grundlage einer solchen Schätzung sei die realistische Erwartung der Klagepartei in Bezug auf die Höhe des vorzubereitenden Schadensersatzanspruchs. Soweit keine konkret vorzubereitenden Hauptansprüche zu erkennen seien, verbleibe es bei der Schätzung des klägerischen Interesses an Hand des Aufwands für die Erstellung der Abrechnung. Dies dürfte in der Regel bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstellung der Abrechnung so sein, da ja gerade der Inhalt der zu erstellenden Abrechnung noch nicht feststehe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass mit dem hiesigen Klageverfahren konkret eine Zahlungsklage vorbereitet werden solle. Das Interesse der Klagepartei sei vielmehr darauf gerichtet, eine Abrechnung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung zu erhalten. Im Fall könne nach alledem das Interesse der Klagepartei sowie der Beigeladenen höchstens mit 6.650 EUR bewertet werden.
Das Interesse des B
B habe demgegenüber ein Interesse daran, sich die Aufwendungen für die Erstellung der Abrechnung zu ersparen. Das Interesse daran, die Abrechnung nicht erstellen zu müssen, sei zu schätzen. Die Schätzung richte sich nach dem Aufwand, welchen di...