Leitsatz
Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten bleiben außer Betracht.
Sachverhalt
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für die beiden älteren von vier Kindern, nämlich für F und J, ab 1998 bzw. 2001 auf. Dadurch minderte sich das Kindergeld für die beiden jüngeren Kinder. Den verspäteten Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid verwarf die Familienkasse als unzulässig. Hiergegen erhob der Vater am 26.2.2003 Klage, die er wegen der Ablehnung eines erneuten Kindergeldantrags vom 28.7.2003 für F und J erweiterte. Das FG trennte das Verfahren gegen die Ablehnung des Antrags vom 28.7.2003 ab und wies die Klage ab. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Kostenbeamte des BFH setzte die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren fest, wobei er beim Streitwert von 7712 EUR die streitigen Kindergeldbeträge für F und J und die Minderung des Kindergelds bei den beiden jüngeren Kindern berücksichtigte. Der BFH setzte den Streitwert auf 6082 EUR herab.
Entscheidung
Trotz des bereits vorliegenden Kostenansatzes des Kostenbeamten besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG den Streitwert durch den BFH festzusetzen, da dessen Ermittlung für Fälle wie den vorliegenden noch nicht eindeutig geklärt ist. Wird um die Aufhebung von Kindergeld von unbestimmter Dauer gestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der bis zur Klageerhebung im Februar 2003 zu zahlenden Beträge. Der im Regelfall anzusetzende Jahresbetrag entfällt für 2003, da der Kindergeldanspruch ab März 2003 zum Streitwert des abgetrennten Verfahrens gehört. Dies ergibt je Kind zwölf Monatsbeträge für 1998 bzw. 2001 bis 2002 und 2 Monatsbeträge für 2003. Beim Streitwert ist – entgegen der Ansicht des Kostenbeamten – nur das Kindergeld der streitigen Kinder und nicht die Minderung bei den weiteren Kindern zu berücksichtigen.
Praxishinweis
Ungeachtet der aufgehobenen Kindergeldfestsetzungen für F und J sind diese hier nach der Reihenfolge der Geburt als erstes und zweites Kind zu berücksichtigen. Da es sich im Streitfall um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handelt, ermäßigt sich der Streitwert auf die Hälfte. Gerichtsgebühren fallen für die Streitwertfestsetzung nicht an.
Link zur Entscheidung
BFH-Beschluss vom 20.10.2005, III S 20/05