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Streitwert: Verbraucherdarlehensvertrag

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Das Einzelinteresse zur Ermittlung des Streitwertes eines Beschlusses über den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages bemisst sich nach dem Anteil, der auf den klagenden Wohnungseigentümer entfällt.

 

Normenkette

GKG § 49a

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K, Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 8/1.000, geht gegen 2 Beschlüsse vor. Mit einem Beschluss haben die Wohnungseigentümer bestimmt, das gemeinschaftliche Eigentum in Höhe von 540.000 EUR instandsetzen zu lassen (Instandsetzungsbeschluss). Mit dem anderen Beschluss haben die Wohnungseigentümer beschlossen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Höhe von 500.000 EUR einen Verbraucherdarlehensvertrag schließen soll (Finanzierungsbeschluss). Noch vor Zustellung dieser Klage nimmt K seine Anfechtungsklage allerdings wieder zurück.
  2. Das Amtsgericht (AG) setzt den Streitwert auf 21.600 EUR (fünffaches Einzelinteresse ausgehend von einem Wert von 540.000 EUR) fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts der K, mit der dieser eine Streitwertfestsetzung auf 250.000 EUR, als den hälftigen Betrag des Volumens des Verbraucherdarlehensvertrags, begehrt. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass das Einzelinteresse aufgrund der möglichen Nachhaftung des K für die Darlehensrückzahlung deutlich höher als vom AG angesetzt zu bemessen sei.
 

Die Entscheidung

Die Beschwerde ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) unbegründet.

Der Streitwert des Instandsetzungsbeschlusses

Der Streitwert bemesse sich nach § 49a GKG. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen den Instandsetzungsbeschluss richte, sei das AG zutreffend davon ausgegangen, der Streitwert richte sich nach dem 5-fachen Interesse des K, welches sich insoweit nach den auf ihn entfallenden Kostenanteil richte. Dies ergebe einen Streitwert von 21.6...

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