Außergewöhnliche Glättebildung

Für Gastwirte kann eine erhöhte Räum- und Streupflicht bestehen, sofern sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen – insbesondere in der Silvesternacht:

Der Gast einer von dem Beklagten in seiner Gaststätte veranstalteten Silvesterparty war des Nachts vor dem Eingang wegen Eisglätte ausgerutscht und gestürzt. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Seine Schadensersatzklage hatte nur teilweise Erfolg.

Grundsätzliche Schadensersatzpflicht

Das OLG Naumburg stellte zwar eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts und eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht fest: Demnach muss ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen als dies von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann. Für einen Gastwirt, der eine Silvesterparty in seiner Gaststätte durchführt, endet die Räum- und Streupflicht nicht wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen um 20 Uhr, sondern besteht, solange die Veranstaltung andauert.

Hohes Mit­verschulden

Allerdings müsse sich der Geschädigte ein eigenes überwiegendes Verschulden an dem Unfall nach § 254 BGB mit einer Quote von 2/3 anrechnen lassen: Hat ein Geschädigter den Zustand der Straße erkannt und sich "zum Luft schnappen" gleichwohl darauf begeben, ist ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Da sich die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts gerade auch auf alkoholisierte Gäste bezieht, führt eine Alkoholisierung eines Gastes allenfalls zu einem Mitverschulden, wenn sie so hoch ist, dass sie zu feststellbaren Ausfallerscheinungen führt (hier verneint).

(OLG Naumburg, Urteil v. 10.5.2013, 10 U 54/12, NJW-RR 2014 S. 202)

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